Darlehenswiderruf jetzt einklagen! BGH, Urt. v. 11.10.2016, Az. XI ZR 482/15.

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Darlehenswiderruf: Urteil des Bundesgerichtshofs gibt Darlehensnehmer neue Anhaltspunkte, um sich von Darlehensvertrag zu lösen (BGH, Urt. v. 11.10.2016, Az. XI ZR 482/15)

Mit Urteil vom 11.10.2016 – Az. XI ZR 482/15 – erachtet der Bundesgerichtshof (BGH) zwei weitere Änderungen des Widerrufsbelehrungsmusters durch die Banken als schädlich.

Für Darlehensnehmer, die sich von ihrem Darlehensvertrag lösen möchten, eröffnen sich hierdurch weitere Möglichkeiten, den Vertrag aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung zu widerrufen.

Das Urteil befasste sich zum einen mit der Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht“. Hierzu entschied der BGH, dass das Weglassen dieser Überschrift zu einem Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion nach § 14 Abs. 3 BGB führe.

Zum anderen beinhaltet das Urteil Ausführungen zu der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“. Der BGH erachtet es als schädlich, wenn unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ die Mustertexte für Darlehensverträge und den finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts entgegen den Vorgaben des entsprechenden Gestaltungshinweises kombiniert werden. Dabei sei es ohne Belang, dass es sich in dem konkreten Fall bei den von den Klägern aufgenommenen Darlehen nicht um verbundene Geschäfte gehandelt hat, sodass die Bank nach Gestaltungshinweis auch auf Hinweise für finanzierte Geschäfte hätte verzichten können.

Darlehensnehmer, deren Widerrufsbelehrung nicht die Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht“ oder unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ den oben genannten Inhalt enthalten, haben nach diesem Urteil des BGH gute Chancen sich von ihrem meist hochverzinsten Darlehensvertrag zu lösen und eine günstige Anschlussfinanzierung zu erlangen.

MPH Legal Services, RA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht vertritt bundesweit Darlehensnehmer in Widerrufsfällen gegenüber Sparkassen, Genossenschaftsbanken und privaten Kreditinstituten.


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