Drohung mit Schufa-Eintrag rechtswidrig (BGH, Urt. v. 19. 03. 2015, Az. I ZR 157/13)

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Die Aufnahme von Krediten ist unter anderem wesentlich von der Bewertung der eigenen Kreditwürdigkeit durch die Schufa abhängig. Die Drohung mit einem Schufa-Eintrag stellt daher ein erhebliches Druckmittel dar. Dies wurde auch durch den Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.03.2015 entschieden.

Hintergrund der Rechtsstreitigkeiten war eine Klage der Verbraucherzentrale Hamburg. Die Beklagte hat säumigen Kunden eine Mahnung um die Mitteilung ergänzt, dass das Unternehmen verpflichtet sei, die unbestrittene Forderung der Schufa mitzuteilen. Das Gesetz sieht allerdings vor, dass eine solche Mitteilung dann nicht erfolgen darf, wenn der Kunde die Rechnung als nicht gerechtfertigt erachtet und dies dem Gläubiger mitteilt.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass dieser Hinweis die Kunden in unangemessener Weise unter Druck setze. Aus der Formulierung gehe nicht deutlich hervor, dass bei Bestreiten der Forderung durch den Kunden, keine Mitteilung erfolgen darf. Kunden könnten sich durch eine solche Formulierung dazu gezwungen sehen, die Forderung allein deshalb zu begleichen, um den vermeintlich möglichen Schufa-Eintrag zu vermeiden.

Der BGH teilt die Auffassung der Verbraucherschützer, dass Kunden durch die Art dieser Andeutung in unzulässiger Weise unter Druck gesetzt werden. Die Formulierung verschleiere, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Kunden ausreiche, um eine Mitteilung der Schuldnerdaten an die Schufa zu vermeiden. Aufgrund dieser Beeinträchtigung des Kunden in seiner Entscheidungsfreiheit, liege ein Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG vor. Unternehmen haben deshalb die Pflicht, die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Datenübermittlung an die Kreditauskunftei zu verdeutlichen.

Dieser insbesondere unter Mobilfunkanbietern, verbreitete Vorgehensweise werden durch das Urteil des BGH eindeutige Grenzen aufgezeigt. Verstöße gegen die Regelungen des Datenschutzrechts können Abmahnungen durch Verbraucherverbände und Mitbewerbern nach sich ziehen. Auch steht eine Strafbarkeit der Unternehmen wegen versuchter Nötigung gem. §§ 240, 22 StGB im Raum.

Kunden, die eine solche Mitteilung von ihrem Vertragspartner erhalten, sollten daher zunächst Rechtsberatung bei einem Anwalt suchen, bevor sich die Rechnung begleichen.

MPH Legal ServicesRA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M. (Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) – vertritt bundesweit Verbraucher beim Schutz vor unberechtigten Schufa-Einträgen.


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