Darlehenswiderruf lebt! BGH öffnet Darlehensnehmern u. a. von Sparkassen u. a Tür und Tor!

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Totgesagte leben länger!

Mit seiner neuerlichen Entscheidung bestätigt der Bundesgerichtshof die Widerruflichkeit von Darlehensverträgen aus den Jahren 2010-2015 auch heute noch (sog. „ewiges Widerrufsrecht“).

So entschied der XI. Senat in seinem Urteil vom 04.07.2017 (XI ZR 741/16), dass von den Banken in den Widerrufsbelehrungen in Bezug genommene „Pflichtangaben“ im Darlehensvertrag benannt sein müssen.

Dabei kann die Deklinierung der als „Pflichtangabe“ benannten Vertragsklausel (z. B. „Aufsichtsbehörde“) in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügen. Jedoch müssen die AGB zum Vertragsbestandteil (durch Anheftung/Ösung u.ä.) gemacht worden sein. Zudem müssen die Pflichtangaben hinreichend deutlich erkennbar sein. Hieran fehlt es häufig!

Eine Benennung in den vorvertraglichen Informationen sowie im ESIS (Europäisches Standardisierte Merkblatt) genügt nicht.

Sollte hiergegen verstoßen worden sein, ist der Vertrag auch heute noch widerruflich und der Darlehensnehmer kann ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung aus dem hoch verzinsten Darlehen aussteigen. Dies ermöglicht dem Darlehensnehmer die Refinanzierung zu Rekordtiefzinsen bei einer anderen Bank. Außerdem hat der Darlehensnehmer einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung: Schließlich konnte seine Bank mit Zins- und Tilgungsbeiträgen arbeiten. Diese beträgt 2,5 % über Basiszinssatz der EZB, bezogen auf jede einzelne Zins- und Tilgungsleistung.

Tausende von Darlehensverträgen v. a. der Sparkassen, Volksbanken und der PSD-Bank sind hiervon betroffen. Betroffene Banken müssen sich warm anziehen. Rückstellungen dürften geboten sein.

MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Darlehensnehmer erfolgreich gegenüber Banken, Sparkassen und sonstigen Finanzdienstleistungsunternehmen bundesweit vorgerichtlich und gerichtlich.


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