Sparkassen-Kunden aufgepasst – Darlehenswiderruf / Widerrufsjoker sticht häufig

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Frohe Kunde aus Karlsruhe! Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15, die Grundlage für die Rückabwicklung zigtausender Darlehensverträge v. a. bundesdeutscher Sparkassen gelegt.

Im entschiedenen Fall, welcher exemplarisch für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle steht, war im Rahmen der Widerrufsinformation der dortigen Sparkasse der Hinweis zur „Aufsichtsbehörde“ zu Unrecht als Pflichtangabe im Sinne von § 492 Abs. 2 BGB deklariert worden. 

Auch die Nennung der Aufsichtsbehörde im Europäischen Standardisierten Merkblatt ist allenfalls dann ausreichend, wenn dieses dem Darlehensvertrag beigeheftet – und nicht lediglich als vorvertragliche Information dem Darlehensnehmer ausgehändigt wurde.

Hierauf stellt das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 10.11.2017, 17 U 19/17 maßgeblich ab.

Die Stuttgarter Kanzlei MPH Legal Services sieht in einer Vielzahl von Darlehensverträgen, welche zwischen dem 11.06.2010 und dem 21.06.2016 abgeschlossen wurden, hervorragende Aussichten für einen erfolgreichen Widerruf der Darlehensverträge/Baudarlehen.

Ziel des Darlehenswiderrufs ist die Entlassung aus dem hoch verzinsen Altvertrag ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung und die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 2,5 % über Basiszinssatz der EZB auf den bisher erbrachten Darlehensdienst. Der wirtschaftliche Nutzen summiert sich somit häufig auf über € 50.000,00

Die Bankrechtskanzlei MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Ihre Interessen bundesweit gegenüber Sparkasse, Volksbanken und Privatbanken in Darlehenswiderrufs- und sonstigen Bankrechtsangelegenheiten. Kontaktieren Sie uns!


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