Darlehenswiderruf nur noch bis 21.06.2016? - Restriktion durch Gesetzesnovelle weiter unklar

  • 1 Minuten Lesezeit

Nachdem in den Medien während der letzten Monate die zeitliche Befristung zur Ausübung des „ewigen Widerrufsrechts“ im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträgen / Baufinanzierungen als sicher kolportiert wurde, dürfte das letzte Wort auf parlamentarischer Ebene noch nicht gesprochen sein. Ein (Bundes-)Gesetz kommt grundsätzlich erst nach Verabschiedung im Parlament und der Gegnerzeichnung durch den Bundespräsidenten respektive Veröffentlichung im Gesetzblatt zu Stand.

Vorliegend scheint nicht ausgeschlossen zu sein, dass in letzter Sekunde noch nachgebessert wird und die Frist zur Ausübung des Widerrufs z.B. um ein Jahr verlängert wird. Dadurch dürfte auch der in den Medien kommunizierte Anschein vermieden werden, die Bankenlobby übe in Berlin unangemessenen Druck auf die Entscheidungsträge von Bund und Länder aus. Freileich sollte man sich darauf nicht verlassen und jetzt den Widerruf schon erklären, soweit der Erhalt einer Anschlussfinanzierung bei einer Drittbank darstellbar ist.

Hintergrund: Verbraucherdarlehen aus den Jahren 2002-2011 waren in rund 75 % der Fälle mit rechtswidrigen Widerrufbelehrungen versehen. Dies eröffnet Darlehensnehmern die Chance, sich das gesunkene Zinsniveau zu Nutze zu machen und auch heute noch den Widerruf auszuüben.

Ziel ist die Entlassung des Darlehensnehmers aus dem noch laufenden Darlehensvertrag ohne Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Ferner lässt sich vielfach eine Nutzungsentschädigung auf bezahlte Zinsen in Höhe von 2,5 % über Basiszinssatz der EZB durchsetzen.

MPH Legal Services unterstützt Darlehensnehmer bundesweit mit der Durchsetzung ihres „ewigen“ Widerrufsrechts.

http://www.mph-legal.de/lp/darlehen-widerrufen/


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann LL.M.

Beiträge zum Thema