Darlehenswiderruf: OLG Stuttgart kippt zwei häufig verwendete Widerrufsbelehrungen

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18.01.2016 – Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat in einer aktuellen Entscheidung zwei weit verbreitete Widerrufsbelehrungen als fehlerhaft eingestuft (Urteil vom 29.09.2015, Az. 6 U 21/15, nicht rechtskräftig). Da die Fehler in zahlreichen Belehrungen enthalten sind, hat die Entscheidung Signalwirkung für eine große Anzahl von Widerrufsfällen.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen

Das OLG hat in dem entschiedenen Fall zwei Widerrufsbelehrungen aus den Jahren 2004 und 2008 überprüft, die in dieser Zeit von vielen Banken und Sparkassen verwendet worden sind. In beiden Fällen wurden die Angaben zum Fristbeginn beanstandet. In der ersten Belehrung aus dem Jahr 2004 hieß es dazu: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“. Diese Formulierung ist nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung fehlerhaft, weil der Fristbeginn ohne weitere Informationen nicht zweifelsfrei ermittelt werden kann.

Die zweite Belehrung aus dem Jahr 2008 enthielt zum Fristbeginn folgenden Text: „Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Ihnen ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Darlehensantrages zur Verfügung gestellt (...) wurden, nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages.“ Diese Belehrung ist nach Auffassung des OLG Stuttgart ebenfalls fehlerhaft, weil sie so verstanden werden könne, dass die Widerrufsfrist bereits am Tag des Vertragsschlusses zu laufen beginne. Dies sei aber unzutreffend, weil die Widerrufsfrist nach der einschlägigen Bestimmung im BGB erst am darauffolgenden Tag beginne.

Abweichungen von der Musterbelehrung

Die beklagte Bank verteidigte sich mit dem Argument, dass die beanstandeten Formulierungen den vom Gesetzgeber im fraglichen Zeitraum zur Verfügung gestellten Musterbelehrungen entnommen seien. Diesen Einwand ließ das OLG jedoch nicht gelten. Die Abweichungen zu den jeweils maßgeblichen Musterbelehrungen seien zwar nur gering, die vorgenommenen Änderungen hätten aber die Deutlichkeit der Belehrungen verringert. Demzufolge entfalle die in der damals geltenden BGB-Info Verordnung vorgesehene Schutzwirkung für die vollständige Übernahme der Musterbelehrung.

Widerruf auch nach Beendigung des Darlehensvertrages möglich

Das OLG Stuttgart stellt in dem Urteil auch klar, dass die Beendigung des Schuldverhältnisses und die beiderseits vollständige Leistungserbringung einem späteren Widerruf nicht entgegenstehen. In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Parteien zur vorzeitigen Ablösung der Darlehen eine Aufhebungsvereinbarung geschlossen, in der sich die Kläger zur Zahlung eines Aufhebungsentgelts verpflichteten. Eineinhalb Jahre später widerriefen die Kläger die Darlehensverträge.

Die Kläger können nach der Entscheidung des OLG das Aufhebungsentgelt von der Bank zurück verlangen. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig, weil die Stuttgarter Richter die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen haben.

Das Urteil des OLG Stuttgart hat Signalcharakter, weil die Entscheidungsgründe auf eine Vielzahl von Fällen zutreffen. Zu beachten ist jedoch, dass die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in diesem Bereich uneinheitlich ist und in vielen Detailfragen stark voneinander abweicht. Die Prüfung, ob ein Widerrufsrecht mit Aussicht auf Erfolg ausgeübt werden kann, sollte deshalb von einem Rechtsanwalt durchgeführt werden, der über eine ausreichende Erfahrung mit diesen Fällen verfügt.

Der Service der Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte

Die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte bietet interessierten Darlehensnehmern ein Rundumpaket an:

- Sie prüft zunächst kostenfrei die Widerrufsbelehrung

- Sie holt dann gegebenenfalls eine Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung ein oder sie kalkuliert die Kosten sowohl einer außergerichtlichen als auch einer gerichtlichen Durchsetzung des Widerrufs.

- Sie erklärt für den Kreditnehmer gegebenenfalls den Widerruf und führt den damit verbundenen Schriftverkehr mit der Bank oder Sparkasse und verhandelt bei Bereitschaft der Bank über neue Konditionen.

- Auf Wunsch des Kreditnehmers führt sie die Klage auf Feststellung des wirksamen Widerrufs bzw. auf Rückzahlung geleisteter Zahlungen durch.

- Auf Wunsch stellt sie den Kontakt zu einem Kreditvermittler für günstige Neuverträge her.

- Auf Wunsch wickelt sie schließlich die Umschuldung und gegebenenfalls die Übertragung der Sicherheiten an die neue Bank ab.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Wolf von Buttlar, Rechtsanwalt Stefan Allmendinger


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