Darlehenswiderruf: Sparkasse Pforzheim unterliegt in Karlsruhe (Az. 2 O 108/16, Urt. v. 15.07.2016)

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Stuttgart/Pforzheim/Karlsruhe, 21.07.2016: Sparkasse Pforzheim chancenlos!

Die 2. Zivilkammer am Landgericht Karlsruhe erachtet eine Widerrufsbelehrung der Sparkasse Pforzheim aus dem Jahr 2004 als rechtswidrig (Az. 2 O 108/16, Urt. v. 15.07.2016, nicht rechtskräftig).

In dem am 15.07.2016 verkündeten Urteil wird maßgeblich auf die irreführende Definierung des Fristbeginns („...frühestens...“) und auf den missverständlichen Abschnitt über finanzierte Geschäfte abgestellt. Allein schon der Umstand, dass es dem Darlehensnehmer überlassen bleibt, zu prüfen, ob ein finanziertes Geschäft („wirtschaftliche Einheit“) vorliegt, sei für diesen verwirrend.

Außerdem wurde Satz 2 des Abschnitts über finanzierte Geschäfte nicht durch den in der Musterwiderrufsbelehrung opportunen Passus über Grundstücksgeschäfte/grundstücksgleiche Rechte ersetzt.

Widerrufsbelehrung fehlerhaft – Kammer des LG Karlsruhe hat Klage vollumfänglich stattgegeben

Die Sparkasse muss die Darlehensnehmer unter Verzicht auf rund € 14.000,00.- Vorfälligkeitsentschädigung und unter Zahlung von rund € 20.000,00.- Nutzungsentschädigung auf bezahlte Zinsen aus dem Darlehensvertrag entlassen. Die Urteilsbegründung nimmt dabei u.a. auf BGH, Urt. v. 09.12.2009, VIII ZR 219/08, Bezug.

Das Landgericht Karlsruhe folgt in seinem Urteil außerdem der inzwischen wohl herrschenden Rechtsauffassung, wonach bezahlte Zinsen bei Realkrediten zumindest mit einem Zinssatz in Höhe von 2,5 % über Basiszinssatz zu verzinsen sind (sog. „Nutzungsentschädigung). Vorliegend handelte es sich hier um einen zusätzlichen Betrag von rund € 20.000,00.-, über den sich die Kläger freuen können.

Gleichzeitig ermöglicht ihnen das Urteil, ohne Vorfälligkeitsentschädigung aus dem hoch verzinsten Darlehen auszusteigen und sich auf lange Zeit zu Rekordtiefstzinsen zu refinanzieren.

Daneben wurde die Sparkasse Pforzheim zur Übernahme der durch die Kläger verauslagten Gutachterkosten zur Erstellung eines finanzmathematischen Gutachtens zur Berechnung der Nutzungsentschädigung auf bezahlte Zinsen auf Grundlage von § 280 Abs. 1 BGB verurteilt.

Für die Kläger: MPH Legal Services (RA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht). MPH Legal Services vertritt Darlehensnehmer in Widerrufsfällen bundesweit.


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