Darlehenswiderruf weiterhin möglich – viele Widerrufsinformationen von Genossenschaftsbanken falsch

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Mit Urteil vom 15.12.2017, Az.: 10 O 143/17, hat das Landgericht Düsseldorf entschieden, dass ein Widerruf eines im Jahre 2010 geschlossenen Darlehensvertrages aufgrund einer unwirksamen Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch im Jahr 2016 möglich war. Damit stützt sich ein Widerruf erstmals nicht auf eine falsche Widerrufsinformation, sondern auf dem Gesetz nicht entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken.

Die der Vertragsurkunde beigehefteten „Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen“ enthielten dabei folgende Klausel:

 „26 Abbedingung von § 193 BGB: Die Parteien bedingt die Regel des § 193 BGB ab, wonach dann, wenn an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist und der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärung- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag tritt. Durch das Abbedingen dieser Regelung kann beispielsweise die Fälligkeit einer Rate auch an einem allgemeinen Feiertag, einem Sonnabend oder einem Sonntag eintreten.“

Das Landgericht Düsseldorf sah mit dieser Klausel die Widerrufsfrist von 14 bzw. die Rückübertragungsfrist von 30 Tagen als verkürzt an, sodass die Widerrufsinformation rechtswidrig ist und der Vertrag auch nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist widerrufen werden kann. Denn die gesetzliche Regelung sieht in Fällen, in denen das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag fällt, vor, dass erst der nächstfolgende Werktag als Fristende anzusehen ist.

Die Darlehensnehmer konnten sich damit ohne Zahlung einer hohen Vorfälligkeitsentschädigung von dem Darlehensvertrag lösen, und zudem im Falle einer Weiterfinanzierung auf aktuell sehr günstige Konditionen umschulden.

Von dieser Klausel betroffen sind vor allem Darlehensverträge der Volks- und Raiffeisenbanken sowie der Sparda-Banken, die ab dem 11.06.2010 abgeschlossen wurden. Unserer Erfahrung zufolge haben Kreditinstitute die Klausel in einer Vielzahl von Darlehensverträgen verwendet. 



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