Darum prüfe vor der Mieterhöhung

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Alle paar Jahre erhalten viele Mieter ein unangenehmes Schreiben ihres Vermieters. Hierin werden sie zur Zustimmung zu einer Mieterhöhung aufgefordert. Das Schreiben selbst ist nicht weiter schlimm, da der Vermieter hieraus noch keinen Anspruch auf eine höhere Miete ableiten kann. Erklärt der Mieter sich daraufhin mit der Mieterhöhung einverstanden oder zahlt er die erhöhte Miete ohne Vorbehalt, muss er diese grundsätzlich auch künftig zahlen. Der Mieter muss sie aber auch dann zahlen, wenn er irrtümlich dachte, dass er zur Zustimmung verpflichtet ist. Dies hat jüngst der Bundesgerichtshof entschieden. Im zugrundeliegenden Fall enthielt der Mietvertrag keine Flächenangabe. Sämtliche Mieterhöhungsverlangen des Vermieters legten eine Wohnfläche von 113,66 qm zugrunde. Der Mieter stimmte jeweils zu und zahlte. Das letzte Mieterhöhungsverlangen zweifelte der Mieter jedoch an und machte geltend, dass die Fläche deutlich geringer sei. Seine Klage gegen den Vermieter auf Erstattung von überbezahlter Miete in Höhe von mehreren tausend Euro scheiterte. Das Gericht war der Ansicht, dass der Irrtum des Vermieters über die Wohnfläche keine Vertragsanpassung erfordere. Dem Mieter sei ein unverändertes Festhalten an den Mieterhöhungsvereinbarungen zumutbar. Der Fehler habe sich im konkreten Fall nicht ausgewirkt, denn den Vermietern stünde auch bei Berücksichtigung der tatsächlich geringeren Wohnfläche ein Anspruch auf Zustimmung zu der begehrten Mieterhöhung zu. Die Zustimmung zu einer Mieterhöhung ist sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter immer wieder ein Risiko. Hier können beide viele formale und auch inhaltliche Fehler machen.

 Bei Fragen oder Problemen rund um ein Mieterhöhungsverlangen steht Ihnen in unserer Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth, Herr Rechtsanwalt Krasa, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, gerne mit Rat und Tat zur Seite.


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