Das Adhäsionsverfahren in der Strafprozessordnung

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Das Adhäsionsverfahren ist unter der Überschrift „Entschädigung des Verletzten“ in den §§ 403 ff. der Strafprozessordnung geregelt. Dieses Verfahren gibt dem Verletzten einer Straftat die Möglichkeit, vermögensrechtliche Ansprüche bereits im Strafverfahren geltend zu machen. Das zuständige Strafgericht befindet in diesen Fällen nicht nur über die Schuld des Angeklagten, sondern gleichzeitig über die geltend gemachten Schadensersatzansprüche. Sinn und Zweck des Verfahrens ist es, die Zivilgerichte und die Geschädigten zu entlasten. Ohne das Adhäsionsverfahren müssten die Anspruchsberechtigten ihre Forderungen in einem getrennten Verfahren vor den Zivilgerichten geltend machen.

Was muss man beachten beim Adhäsionsverfahren?

Um das Adhäsionsverfahren in Gang zu bringen, ist ein entsprechender Antrag an das zuständige Strafgericht zu stellen. Der Antrag muss dabei die den Gegenstand und den Grund enthalten und darf nicht bereits anderweitig zivilrechtlich anhängig sein. Es sind also gleichlaufend mit einer Klageschrift im Zivilrecht, der Anspruchsgrund und die Anspruchshöhe genau zu bezeichnen. Eine Ausnahme gilt für die Höhe des Schmerzensgeldes, was grundsätzlich im gerichtlichen Ermessen steht. Weiter sind die Beweismittel anzugeben. Der Vorteil im Adhäsionsverfahren ist, dass die vermutlich maßgeblichen Zeugen bereits für das Strafverfahren geladen wurden. Denken Sie an die Rechnungen und Gutachten, die Ihren Anspruch stützen. Der Antrag muss spätestens vor dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft gestellt werden. Es ist jedoch ratsam, den Antrag bereits vor der Hauptverhandlung zu stellen.

Brauche ich einen Rechtsanwalt?

Im Unterschied zum zivilrechtlichen Verfahren herrscht beim Adhäsionsverfahren kein Anwaltszwang. Es ist trotzdem anzuraten, sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Für das Strafgericht stellt das Verfahren einen zusätzlichen Aufwand dar. In Folge dessen werden Anträge mit der Begründung der erheblichen Zeitverzögerung abgelehnt. Ein vom Rechtsanwalt gefertigter Adhäsionsantrag mindert dieses Risiko und man erhält zusätzlich eine Beratung hinsichtlich der möglichen Schadensposten. Oft werden Schadensposten wie Arbeitsausfall oder Nutzungsausfallschaden vergessen. Man hat im Adhäsionsverfahren ein Anwesenheitsrecht bei der Hauptverhandlung und kann so den Ausgang des Verfahrens mitbeeinflussen.

Welche Nachteile hat das Adhäsionsverfahrens?

Während das Adhäsionsverfahren läuft, kann man die Forderung nicht anderweitig geltend machen. Je nach Dauer des Verfahrens wäre ein davon unabhängiges Zivilverfahren ggf. schneller entschieden. Weiterhin hängt der Erfolg des Adhäsionsverfahrens an dem Schuldspruch für den Angeklagten, während in einem getrennten Zivilverfahren unabhängig davon ein Vertretenmüssen festgestellt werden könnte.


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