Das anzuwendende Güterrecht/ Zugewinnausgleich nach der Scheidung und im Erbfall nach türkischem Recht

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In diesem Rechtstipp werde ich über die Anwendung des Güterrechts, des Zugewinnausgleichs nach türkischen Recht berichten. 

Beim Zugewinnausgleich wird, wie im deutschen Recht auch, das Vermögen der Eheleute nach der Scheidung zu Beginn der Ehe mit dem Vermögen zum Zeitpunkt des Scheidungsantrags verglichen und im Ergebnis zwischen den Eheleuten jeweils zur Hälfte ausgeglichen. Das Gleiche gilt auch im Erbfall, also wenn eines der Ehepartner verstirbt. Vor der Anwendung der erbrechtlichen Vorschriften bzw. Aufteilung finden zuerst die familienrechtlichen Vorschriften und damit das Güterrecht Anwendung.   

Wann ist türkisches Güterrecht anwendbar?

Häufig stellt sich bei den deutschen Familiengerichten und bei den Nachlassgerichten die Frage über die Anwendung des türkischen Güterrechts.  

Dieser spielt zum einen bei der Vermögensteilung nach der Scheidung und zum anderen in erbrechtlichen Fällen von Eheleuten mit der türkischen Staatsbürgerschaft oder nach einer getroffenen Rechtswahl des türkischen Rechts (wenn einer der Eheleute die türkische Staatsbürgerschaft hat) eine wesentliche Rolle. Etwas anderes gilt, wenn die Ehepartner keine Rechtswahl getroffen haben und am oder ab dem 29.01.2019 geheiratet haben. Denn ab diesem Datum gelten in manchen Ländern, wie auch in Deutschland, die neuen beiden EU-Verordnungen (EuGüVO und EuPartVO), wonach das Güterrecht des gemeinsamen Wohnortes Anwendung finden kann.  

Ob der Zugewinnausgleich zum Tragen kommt, hängt nach türkischem Recht davon ab, wann die Vermögenswerte der Eheleute erworben wurden. Denn danach wird unterschieden, ob überhaupt eine hälftige Teilung des Vermögens stattfindet oder etwas Anderes gilt.

Vermögenserwerb ab dem Jahr 2002

Der Zugewinnausgleich, also die hälftige Teilung des ehelichen Vermögens nach dem türkischen Recht findet erst Anwendung auf Vermögenswerte, die die Eheleute ab dem Jahr 2002 erworben haben, da das türkische Gesetz über den Zugewinnausgleich erst in 2002 in Kraft getreten ist. 

Vermögenserwerb der Eheleute vor dem Jahr 2002

Für die Vermögenswerte, die vor dem Jahr 2002 in der Ehe erworben wurden, gilt der Grundsatz der Gütertrennung. Hat also ein Ehepartner beispielsweise vor dem Jahr 2002 eine Immobilie gekauft und nur auf seinen Namen im Grundbuch eintragen lassen, steht ihm die Immobilie nach der Scheidung im Ganzen zu, es sei denn, der andere Ehepartner beweist seinen finanziellen Beitrag zum Erwerb der jeweiligen Immobilie. Ist eines der Ehepartner verstorben, kann der überlebende Ehepartner diesen Anspruch gegen die Erben geltend machen.   

Wenn Sie zu diesem Thema Fragen haben, nehmen Sie Kontakt für ein Beratungsgespräch mit uns auf! 

         

Foto(s): Elif Uzun

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