Das durch Schenkung verhinderte Pflichtteilsrecht?

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Abkömmlinge, Enkel und Ehegatten kann es treffen.

Statt die gesetzliche Erbfolge eintreten zu lassen, wird im Rahmen eines Berliner Testaments unter Ehegatten oft der jeweils andere Ehepartner als Alleinerbe, die eigenen Kinder ggf. als sogenannte Schlusserben (oder eine andere Person eingesetzt.) Oder es gibt Testamente und Erbverträge, mit denen Dritte eingesetzt werden, um den eigenen Abkömmlingen oder dem Ehegatten nichts zukommen zu lassen, falls man stirbt.

Dabei ist das deutsche Erbrecht sehr strikt. Jemand, der von Gesetzes wegen als Abkömmling, Enkelkind, angenommenes Kind oder Ehegatte eine Erbenstellung einnimmt, kann nach dem geltenden strengen deutschen Erbrecht nicht auf „null“ gesetzt werden.

Diesem steht gemäß § 2303 BGB ein Anspruch auf Geld gegenüber den (an seiner Stelle) eingesetzten Alleinerben oder den als Erben eingesetzten Miterbengemeinschaft zu. Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des (bereinigten) Nachlassvermögens.

Gerade im Fall von schwierigen Familienbeziehungen versuchen nicht wenige Erblasser aber darüber hinaus, ihren eigenen leiblichen Abkömmlingen (mit welchen sie häufig stark zerstritten sind) noch nicht einmal das Pflichtteilsrecht zu ermöglichen.

Häufig wird versucht, durch schriftliche Vereinbarung, einen Verzicht zu erwirken. Vor dem Anfall der Erbschaft ist allerdings ein rechtswirksamer Verzicht auf den Anspruch auf Pflichtteilsrecht ausschließlich in notarieller Form zu erklären (§ 2346,2348 BGB).

Eine andere Möglichkeit ist, dass der Erblasser versucht, bereits zu Lebzeiten seine Vermögensgüter auf Dritte zu übertragen, damit für den ungeliebten Abkömmling oder die ungeliebte Ehefrau kein Nachlassvermögen mehr zur Verfügung steht, aus welchem sich Ansprüche aus Pflichtteilsrecht berechnen.

Alleine aber die so häufig anzutreffende Übereignung von Grundbesitz zu Lebzeiten führt entgegen einem weit verbreiteten Irrglauben nicht dazu, dass der pflichtteilsberechtigte Abkömmling, Enkel oder Ehegatte dann später beim Erbfall „leer“ ausgeht. Vielmehr lassen regelmäßig Schenkungen zugunsten Dritter Ansprüche auf Pflichtteilsergänzung gemäß § 2325 BGB zum Entstehen gelangen.

Dies bedeutet, dass der Pflichtteilsberechtigte (jedenfalls, soweit noch keine 10 Jahre seit dem Zeitpunkt der Schenkung und des Todesfalls verstrichen sind) Ansprüche auf Pflichtteilsergänzung gegenüber den Erben oder der Miterbengemeinschaft geltend machen kann. Dabei fängt die Zehnjahresfrist des § 2325 BGB im Übrigen nicht an zu laufen, soweit der Erblasser sich lediglich formal vom Eigentumsrecht trennt, sich auf der anderen Seite aber z. B. die Nutzung des Eigentums durch Eintragung eines Wohnrechts bzw. sonstigen Nießbrauchrechts weiterhin vorbehält und somit wirtschaftlich nichts aufgegeben hat.

Außerdem steht dem Pflichtteilsberechtigten ein Anspruch gegenüber den durch die Schenkung begünstigten Dritten gem. § 2329 BGB zu.

Dies für den Fall, dass der Erbe (z. B. aufgrund von Verarmung) selbst nicht mehr objektiv zur Zahlung des Pflichtteils in der Lage ist, oder das verbliebene Nachlassvermögen so gering ist, dass z. B. eine Schlechterstellung erfolgen würde, als dass dies beim Pflichtteilsberechtigten der Fall ist (§ 2328 BGB) und der Erbe selbst zum Kreis der potentiell Pflichtteilsberechtigten gehört.

Schließlich, das findet sich aber nicht häufig, gibt es auch in Varianten, in welchen selbst der begünstigte Dritte dass ihm seitens des Erblassers zugewandte Vermögensobjekt, seien dies Grundbesitz oder andere Wertegegenstände wiederum an einen Dritten überlassen hat. Auch dieses Taktieren findet man häufig.

Soweit schließlich der begünstigte Dritte sich selbst „arm macht“ und das Geschenkte an einen Dritten übereignet, um gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten, welcher die Herausgabe des durch die Schenkung des Erblassers verlangt, Verarmung einzuwenden. Denn er könne selbst nicht mehr herausgeben, was er nicht habe.

Aber auch in diesem Fall ist der Pflichtteilsberechtigte im Zweifelsfall nicht chancenlos: Hier hilft die Rechtsvorschrift des § 822 BGB. Sie verpflichtet auch im Einzelfall einen weiteren Dritten, der eine Schenkung erhalten hat, das durch die Schenkung Erlangte an den Pflichtteilsberechtigten herauszugeben.

Betrachtet man das Sammelsurium an äußerst komplexen Rechtsvorschriften zugunsten des Pflichtteilsberechtigten (Ehegatten, Abkömmling, angenommenes Kind oder Enkelkind) ist jedem potentiell Pflichtteilsberechtigten dringend zu empfehlen, seine Ansprüche durch fachlich interessierte Rechtsanwälte gegenüber Alleinerben, Miterbengemeinschaft oder begünstigten Dritten prüfen zu lassen.

Jeder Pflichtteilsberechtigte kann allerdings form- und rechtswirksam auf seinen Pflichtteil verzichten, soweit er (vor dem Tod des Erblassers) einen notariellen Pflichtteilsverzicht erklärt hat, oder nach Eintritt des Erbfalls freiwillig gegenüber seinen Schuldnern einen rechtsverbindlichen Verzicht ausspricht.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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