Das Ehegattentestament / Gemeinschaftliches Testament

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Ehegatten und Lebenspartner können eine gemeinsame Verfügung von Todes wegen errichten (§ 2265 BGB, § 10 Abs. 4 LPartG).

Damit bringen sie zum Ausdruck, dass sie wechselbezüglich verfügen wollen. Die Verfügung des einen steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verfügung des anderen. Die Bindungswirkung tritt erst mit dem Tod des anderen ein (§ 2271 Abs. 2 BGB). Zuvor kann das gemeinsame Testament durch die notariell beurkundete Rücktrittserklärung (§ 2296 Abs. 2 BGB) gegenüber dem Partner aufgehoben werden. Beide Partner können das gemeinschaftliche Testament gemeinsam widerrufen durch erneutes gemeinschaftliches Testament oder durch Erbvertrag.

Wechselbezügliche Verfügungen können nur hinsichtlich der Erbeinsetzung, von Vermächtnissen und Auflagen erstellt werden. Auf andere Verfügungen von Todes wegen findet die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments nicht statt. Sie können aber in das gemeinschaftliche Testament mit aufgenommen werden. Wird beispielsweise ein bestimmter Testamentsvollstrecker in dem gemeinschaftlichen Testament ernannt, ist der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner nicht daran gebunden (§ 2270 Abs. 3 BGB).

Benötigen Sie Beratung bei der Erstellung eines gemeinschaftlichen Ehegatten- bzw. Lebenspartnertestaments oder haben Sie rund ums Erbrecht weitere Fragen, melden Sie sich bitte bei Frau Rechtsanwältin Claudia Köhler unter nebenstehender Rufnummer oder schreiben Sie eine E-Mail an die ebenfalls neben diesem Beitrag zu findende Adresse. Ich erstelle mit Ihnen gemeinsam Ihr Testament.


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