Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten

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Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ist nur dann relevant, wenn der Erblasser kein Testament und keinen Erbvertrag hinterlassen hat.

Zunächst sieht das Gesetz vor, dass ein überlebender Ehegatte neben den sogenannten Erben erster Ordnung zu einem Viertel an dem Erbe beteiligt wird. Existieren also im Zeitpunkt des Erbfalls neben dem überlebenden Ehegatten Kinder, Enkel oder Urenkel des Erblassers, so erbt der Ehegatte ein Viertel, die Kinder bzw. Enkel drei Viertel des Nachlasses.

Sind zum Zeitpunkt des Erbfalls neben dem überlebenden Ehegatten weder Kinder des Erblassers noch Eltern noch Großeltern vorhanden, so erbt der überlebende Ehegatte allein.

Leben zum Zeitpunkt des Erbfalls neben dem überlebenden Ehegatten weder Kinder noch Enkel- oder Urenkelkinder, sondern nur die Eltern des Erblassers, so erhält der Ehegatte die Hälfte des Erbes. Die andere Hälfte erhalten die Eltern des Erblassers bzw. deren Kinder, also die Geschwister des Erblassers.

Sind weder Kinder noch Eltern aber Großeltern zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte neben den Großeltern zur Hälfte. Es erhöht sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten, soweit ein Großelternteil im Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr lebt. In diesem Fall wird der auf den bereits verstorbenen Großelternteil entfallende Anteil am Erbe nicht an dessen Nachkommen weitergereicht, sondern dieser Anteil fällt an den überlebenden Ehegatten zurück.

Der Voraus des Ehegatten 

Zusätzlich zu seinem Erbteil und unabhängig vom Güterstand steht dem überlebenden Ehepartner als gesetzlichem Erbe ein Anspruch auf den sogenannten Voraus zu. 

Dieser Voraus besteht aus den zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenständen, wie z. B. Möbel, Teppiche, Geschirr sowie etwaige Hochzeitsgeschenke. Soweit der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe neben Eltern und Geschwister des Erblassers wird, kann er diese Gegenstände in jedem Fall beanspruchen. 

Sind neben dem überlebenden Ehepartner Kinder oder Enkel des Erblassers als gesetzliche Erben berufen, so kann der Ehegatte die zum Voraus zählenden Gegenstände nur verlangen, soweit diese zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt werden. 

Recht des „Dreißigsten“

Nach dem Recht des „Dreißigsten“ ist ein Erbe verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, zu denen auch der überlebende Ehegatte gehört – , die zum Zeitpunkt des Todes mit dem Erblasser in einem Haushalt gelebt haben, bis dreißig Tage nach dem Todestag die Benutzung der ehelichen Wohnung zu gestatten und, soweit der Erblasser dem Ehepartner Unterhalt gewährt hat, diesen Unterhalt ebenfalls während der ersten dreißig Tage nach dem Todestag weiter zu entrichten, sofern der Erblasser keine anderweitige Regelung getroffen hat.

Der geschiedene Ehegatte hat weder ein Erbrecht noch einen Anspruch auf den Voraus. 

Der nächste Rechtstipp behandelt den Einfluss des Güterstandes auf das Ehegattenerbrecht.

Sollten Sie Fragen zu Ihren Rechten als Ehegatte im Erbfall haben, stehe ich Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. 

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