Das Feiern oder Billigen der Terrorangeriffe der Hamas auf Israel ist in Deutschland strafbar

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Das Billigen bestimmter Straftaten ist in Deutschland strafbar; hierzu zählen unter anderem Mord, Völkermord, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Solche Straftaten hat die Hamas bei ihren Angriffen auf Israel teilweise begangen. Somit kam das pauschale Verherrlichen des Hamas-Angriffs strafbar sein.

Die entsprechende Strafnorm ist der § 140 Strafgesetzbuch. Im Zusammenhang mit dem aktuellen Israel-Konflikt und den gegenwärtigen militärischen Maßnahmen von Israel gibt es unzählige Meinungsäußerungen zu dem Thema in der Öffentlichkeit; auch  Äußerungen im Internet zählen  hierzu. Bei Äußerungen in Telegram- oder Whattsapp-Gruppen ist  die Öffentlichkeit manchmal auch gegeben. 

In der Folge dieser unzähligen Meinungsäußerungen gibt es zahlreiche Strafanzeigen; teilweise wurden diese von der Polizei selbst eingeleitet, und teilweise haben Privatpersonen Anzeige erstattet. Die Polizei wird dann in der Regel sehr niederschwellig Ermittlungen aufnehmen; für das Aufnehmen von Ermittlungen reicht ein sehr schwacher Anfangsverdacht aus.

Bei vielen Meinungsäußerungen gibt es einen großen Interpretationspielraum und damit auch zahlreiche Verteidigungsansätze. Bei zahlreichen Äußerungen zu dem Israel-Palästina-Konflikt ist nicht immer klar, was damit genau gebilligt und für gut befunden wird. Das Eintreten für die Rechte der Palästinenser und für ein freies Palästina ist nicht strafbar. Es ist auch nicht notwendig, bei einem Statement zu dem Israel-Palästina-Konflikt den Terror der Hamas zu verurteilen. Bei Äußerungen auf Arabisch ist auch immer zu prüfen, ob die Übersetzung in die deutsche Sprache richtig ist. 

Beschuldigte eines Ermittlungsverfahrens wegen der tatsächlichen oder vermeintlichen Billigung der Terrorangeriffe der Hamas sollten auf gar keinen Fall ohne Rücksprache und Beratung bei einem Strafverteidiger Angaben zur Sache bei der Polizei machen. Vielmehr ist es sinnvoll, dass ein Strafverteidiger nach einer Akteneinsicht in Absprache mit dem Beschuldigten eine Einlassung abgibt. Die Aussichten einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens sind hierbei dann gut.


Ulli H. Boldt

Berlin-Dresden-Leipzig-Erfurt

Fachanwalt für Strafrecht

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