Das Finanzamt lehnt Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG ab: Wie ist vorzugehen?

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1. Vermietung und Verpachtung und Betriebsausgaben

Die Vermietung und Verpachtung von Immobilien ist eine beliebte Form der Kapitalanlage. Dabei ist es wichtig zu verstehen, dass die daraus erzielten Einnahmen der Einkommensteuer unterliegen. Um den steuerpflichtigen Gewinn zu minimieren, können Vermieter Betriebsausgaben geltend machen. Diese Ausgaben werden als Werbungskosten bezeichnet und dienen dazu, den Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen zu mindern. Das Finanzamt prüft diese Werbungskosten genau, um sicherzustellen, dass sie tatsächlich im Zusammenhang mit der Vermietung oder Verpachtung stehen.


2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG

Nach § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung alle Einnahmen, die aus der Überlassung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen zur Nutzung resultieren. Die Ermittlung dieser Einkünfte erfolgt durch den Abzug der Werbungskosten von den Mieteinnahmen. Hierbei ist es entscheidend, dass die Werbungskosten direkt und ausschließlich durch die Vermietung oder Verpachtung entstanden sind.


3. Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung

Werbungskosten sind Ausgaben, die zur Erzielung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. Bei der Vermietung und Verpachtung können dazu beispielsweise folgende Kosten zählen:

  1. Schuldzinsen für Kredite zur Finanzierung der Immobilie
  2. Abschreibungen für Abnutzung (AfA)
  3. Nebenkosten, die nicht vom Mieter getragen werden
  4. Instandhaltungs- und Modernisierungskosten
  5. Hausverwaltungskosten
  6. Versicherungsbeiträge für das Gebäude
  7. Maklergebühren für die Mietersuche

Diese Aufwendungen müssen jedoch nachweisbar und angemessen sein.


4. Vorgehensweise bei Ablehnung der Werbungskosten durch das Finanzamt

Wenn das Finanzamt Werbungskosten im Rahmen von § 21 EStG nicht oder nur teilweise anerkennt, gibt es verschiedene Handlungsmöglichkeiten:

  1. Einspruch einlegen: Innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheids kann Einspruch eingelegt werden. Hierbei sollten die Gründe für die Anerkennung der Werbungskosten detailliert dargelegt werden.
  2. Nachweise erbringen: Es ist wichtig, alle Belege und Nachweise für die geltend gemachten Werbungskosten bereitzuhalten und dem Finanzamt vorzulegen.
  3. Vergleichbare Fälle anführen: Manchmal hilft es, auf ähnliche Fälle oder Rechtsprechungen zu verweisen, in denen die Werbungskosten anerkannt wurden. Hier helfen auch die Einkommensteuerrichtlinien und Einkommensteuerhinweise weiter.
  4. Beratung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt: Ein Fachanwalt für Steuerrecht kann helfen, die Situation zu bewerten und die richtigen Schritte einzuleiten.
  5. Klage erheben: Sollte der Einspruch abgelehnt werden, besteht die Möglichkeit, Klage beim Finanzgericht zu erheben.


5. Fazit

Es ist ratsam, sich bei Unstimmigkeiten mit dem Finanzamt bezüglich der Werbungskosten professionelle Unterstützung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt oder Steuerberater zu suchen. 

Diese Experten können nicht nur bei der Klärung von rechtlichen Fragen helfen, sondern auch dabei, die eigenen Rechte effektiv durchzusetzen. Letztendlich ist es wichtig, alle relevanten Belege sorgfältig aufzubewahren und die Werbungskosten korrekt und nachvollziehbar zu dokumentieren.




Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

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