Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung – auf die Vermietungsabsicht kommt es an!

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Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied mit Urteil v. 09.05.2017, IX R 24/16, dass der aus einem Betrug resultierende Verlust bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abziehbar ist.

Der Fall

Der Steuerpflichtige wollte eine Immobilie erwerben, um diese zu vermieten. Er übergab den Kaufpreis in bar an den Immobilienmakler. Der allerdings bezahlte nicht den Kaufpreis, sondern verwendete das Geld für sich.

Die Entscheidung

Voraussetzung ist nach dem BFH, dass der Steuerpflichtige bei Hingabe des Geldes entschlossen war, das Grundstück zu erwerben und dann zu vermieten. Bei (nachgewiesener) Vermietungsabsicht, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei einem zur Vermietung bestimmten Gebäude bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehbar. Diese sind dann im Rahmen der Abschreibung für Abnutzung (AfA) zu berücksichtigen. Ein sofortiger voller Werbungskostenabzug komme (hingegen) nicht in Betracht.

Anders sei der Fall nach dem BFH dann zu beurteilen, wenn die Gegenleistung nicht erbracht werde; es also entweder nicht zur Herstellung des Gebäudes oder nicht zur Anschaffung des Gebäudes komme. In einem solchen Fall seien die vergeblich aufgewandten Beträge sofort in voller Höhe als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar. Das gelte nicht nur, wenn für die Hingabe des Geldes wie üblich eine vertragliche Verpflichtung bestand, sondern auch, wenn es hieran fehle.

Tipp: Der aus einem Betrug resultierende Verlust – als vorab entstandene, vergebliche Aufwendungen – ist bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Der BFH stellt in seinem Urteil klar, dass die einzige Voraussetzung für die Anerkennung vorab entstandener, vergeblicher Aufwendungen die Erwerbs- und Vermietungsabsicht ist.

Sie haben bei der Anschaffung oder Herstellung Ihrer Immobilie vorab entstandene, vergebliche Aufwendungen gehabt, die das Finanzamt nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkennt. Kommen Sie auf uns zu, wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite!

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