Das Freihaltebedürfnis im Markenrecht - Was ist das?

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Das Freihaltebedürfnis ist im Markengesetz (MarkenG) geregelt und gehört zu den absoluten Schutzhindernissen im Markenrecht. Es schützt das Bedürfnis der Allgemeinheit, bestimmte Zeichen sowie Gattungsbezeichnungen, frei für eigene Zwecke zu verwenden.

Dürfte beispielsweise ein Kraftstoffhersteller für seinen Kraftstoff „Diesel“ als Marke eintragen, könnten andere Kraftstoffhersteller den von ihnen angebotenen Diesel nicht mehr beschreiben oder dafür werben. Daher ist die Markenanmeldung „Diesel“ für Kraftstoffe nicht zulässig.


Absolutes Schutzhindernis:

Rechtsnormen, die die Eintragung einer Marke in das Markenregister verhindern.



Was ist vom Freihaltebedürfnis umfasst?

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die ein Wettbewerber zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen benötigt. Dies sind die sog. beschreibenden Angaben. Dadurch können die übrigen Wettbewerber Begriffe, wie z.B. „leicht“, „flüssig“, „zuckerfrei“, „neu“ oder „extra“, frei für ihre Zwecke verwenden.

Des Weiteren unterliegen auch übliche Bezeichnungen („Gattungsbezeichnungen“) einem Freihaltebedürfnis. Übliche Bezeichnungen sind gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG Kennzeichen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind.

Abwandlungen von freihaltebedürftigen Begriffen können schutzfähig sein, sofern sie nicht in zu großer Nähe an der Beschreibung stehen.

Kann eine Marke trotz Freihaltebedürfnis eintragungsfähig sein?

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) prüft im Eintragungsverfahren u.a. ob der Eintragung absolute Schutzhindernisse entgegenstehen. Sofern ein Freihaltebedürfnis besteht, lehnt das DPMA die Markeneintragung ab.

Nur in Ausnahmefällen können beschreibende Wörter des allgemeinen Sprachgebrauchs auch als Marke eingetragen werden; nämlich wenn ein Begriff keine Merkmale und Eigenschaften der betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreibt oder für diese atypisch oder unüblich ist. So ist „Diesel“ eine eintragungsfähige Marke für Bekleidungswaren, da kein Zusammenhang zum Kraftstoff besteht.

Eine weitere Ausnahme stellt die sog. Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG dar.

Was ist unter „Verkehrsdurchsetzung“ zu verstehen?

Eine Marke ist trotz entgegenstehendem Freihaltebedürfnis eintragungsfähig, wenn sich die Marke infolge ihrer Benutzung bereits vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat („secondary meaning“). Dies ist der Fall, wenn die beteiligten Verkehrskreise im gesamten Bundesgebiet die Marke als Herkunftshinweis auffassen und ein bestimmtes Unternehmen sowie bestimmte Produkte damit verbinden. Wenn der Bekanntheitsgrad der Marke den Bekanntheitsgrad der eigentlichen Bedeutung übersteigt, überwiegt die unternehmerische Freiheit, die Marke dem speziellen Produkt zuweisen zu lassen. Ein Beispiel ist die Farbmarke „gelb“, die für den Briefdienst Verkehrsdurchsetzung erlangt hat.

Was ist unter fehlender Unterscheidungskraft zu verstehen?

Die fehlende Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nicht mit dem Freihaltebedürfnis gleichzusetzen, sondern ebenfalls ein absolutes Schutzhindernis. Allerdings fallen die fehlende Unterscheidungskraft und das Freihaltebedürfnis in der Regel zusammen, da nicht unterscheidungskräftige Angaben sich oftmals zugleich in üblichen Begriffen erschöpfen.

Unterscheidungskraft kommt einem Zeichen zu, wenn es geeignet ist, eigene Waren oder Dienstleistungen von denen der anderen Wettbewerber abzugrenzen. Besteht das Zeichen jedoch nur aus beschreibenden Angaben oder üblichen Werbeslogans für Waren oder Dienstleistungen, auf die sich die Marke bezieht, fehlt es an Unterscheidungskraft.

Foto(s): pixabay.de

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