Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ("GeschGehG")

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Am 25. April 2019 wurde das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ("GeschGehG") im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, ist mithin seit dem 26. April 2019 wirksam. Diesem Gesetz liegt die Richtlinie 2016/943/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidrige Nutzung und Offenlegung zugrunde. Die Umsetzungsfrist ist am 9.6.2018 abgelaufen, weshalb das GeschGehG nunmehr nach einiger Verspätung endlich in nationales Recht umgesetzt wurde.

Alte Rechtslage: Bisher wurde der Verrat von Geschäfts-und Betriebsgeheimnissen im § 17 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ("UWG") geregelt. Die §§ 17-19 UWG werden durch das GeschGehG aufgehoben. Das bedeutet, dass ab dem 26. April 2019 bei einem Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nicht mehr auf die Regelungen des UWG zurückgegriffen wird, sondern mittlerweile die Regelungen des GeschGehG anzuwenden sind.

In diesem Gesetz geht es allgemein um den Schutz von vertraulichem Know-how und Geschäftsinformationen, also Geschäftsgeheimnissen, vor rechtswidrigem Erwerb, sowie rechtswidriger Nutzung und rechtswidriger Offenlegung. Was ist neu? Erstmals findet sich eine Legaldefinition in § 2 Nr. 1 GeschGehG, was unter einem Geschäftsgeheimnis zu verstehen ist. Die bisherige Definition gemäß § 17 UWG blieb bisher den erkennenden Gerichten vorbehalten. Weiterhin ist neu, dass der Schutz nicht mehr allein aufgrund eines Geheimhaltungswillens erlangt wird, sondern nunmehr das geheimhaltungsbedürftige Geschäftsgeheimnis aktiv geschützt werden muss. Das Gesetz spricht dabei von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch den rechtmäßigen Inhaber.

Ebenfalls werden in § 4 GeschGehG Verletzungstatbestände, also die sogenannten Handlungsverbote explizit definiert. Daneben hat der Rechtsanwender sowohl erlaubte Handlungen (§3 GeschGehG), als auch Ausnahmen von den Handlungsverboten (§ 5 GeschGehG) zu berücksichtigen. Die Sanktionsmöglichkeiten der Rechtsverletzung sind größtenteils bekannt aus den jeweiligen Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes. Neben der Beseitigung und Unterlassung, der Vernichtung, Herausgabe und der Auskunft findet sich der Anspruchsausschluss bei einer Unverhältnismäßigkeit in § 9 GeschGehG, ebenfalls wie die Abfindung in Geld gemäß § 11 GeschGehG.

Was ist zu tun? Unternehmen/Arbeitgeber können ab sofort § 17 UWG vergessen. Da das Gesetz nunmehr verlangt, dass der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen implementiert, um überhaupt den Schutz des GeschGehG zu eröffnen, wird man sich ebenfalls überlegen müssen, was ab sofort als Geschäftsgeheimnis geschützt werden muss/soll. Dazu muss sich das Unternehmen/Arbeitgeber intern zunächst Gedanken über Qualität und Wichtigkeit (untechnisch) des Geheimnisses machen.

Pauschale Vertraulichkeitsvereinbarungen und NDAs dahingehend, dass alle Informationen geschützt sein sollen, waren bereits in der Vergangenheit als zu pauschal, unwirksam. Ab sofort wird man sich hierzu detaillierter mit den Geheimnissen auseinandersetzen müssen. Im Anschluss muss das Geschäftsgeheimnis dann angemessen geschützt werden, um dann überhaupt erst den Schutz nach dem GeschGehG zu eröffnen. Im Zweifel dürfte es sich bei diesem Gesetz aber um keinen weiteren "zahnlosen Papiertiger" handeln. Dies führe ich darauf zurück, da der Gesetzgeber den Geschäftsgeheimnissen nunmehr ein eigenes Gesetz widmet.

Bitte beachten Sie, dass der Artikel keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann.


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