Schutz des Minderheitsgesellschafters

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TOP 5-Strategien in der GmbH

In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie sich als Minderheitsgesellschafter gegenüber dem Mehrheitsgesellschafter schützen können? Das Thema Minderheitenschutz in der GmbH spielt im Mittelstand eine große Rolle. Der Minderheitsgesellschafter sollte sich vor der Unternehmensgründung oder vor einem Einstieg in eine laufende GmbH genaue Gedanken zu seinem Schutz machen.

TOP 1-Strategie
Wieso Minderheitenschutz und wie?

In der GmbH werden alle wichtigen Entscheidungen in der Gesellschafterversammlung mit der Mehrheit der Gesellschafterstimmen gefasst. Das heißt, dass der Mehrheitsgesellschafter zu jeder Zeit folgenschwere Entscheidungen gegen die Interessen eines Minderheitsgesellschafters fassen kann.


Das heißt, dass der Mehrheitsgesellschafter aufgrund seiner Stimmenmehrheit immer die Kontrolle in der GmbH hat. Er kontrolliert auf diese Weise auch den Geschäftsführer und damit das gesamte Geschehen im Unternehmen.


Die Macht des Mehrheitsgesellschafter bekommt der Minderheitsgesellschafter besonders zu spüren, wenn ein Streit zwischen den Gesellschaftern ausbricht. Der Mehrheitsgesellschafter kann bei der Abstimmung in der Gesellschafterversammlung Fakten schaffen, die sich vor Gericht nur schwer zurückdrehen lassen.

Einen Überblick zu den Nachteilen eines Minderheitsgesellschafters im Verhältnis zu Mehrheitsgesellschafter finden Sie in diesem Beitrag: Nachteile des Minderheitsgesellschafters. Wegen der konzeptionellen Schwäche des Minderheitsgesellschafters ist eine Frage ganz wichtig: Wie lässt sich ein effektiver Schutz erreichen?

Wenn mehrere Gesellschafter eine GmbH gründen, erfolgt das meist mit viel Tatkraft. Alle Beteiligten sind von der Gründungsinitiative und der Geschäftsidee beseelt. Nur die wenigsten Minderheitsbeteiligten denken aber über ihren Schutz nach. Das Problem zeigt sich immer später, wenn es mal Unstimmigkeiten im Gesellschafterkreis gibt.

Bereits bei der GmbH-Gründung sollte jeder minderheitsbeteiligte Gesellschafter über seinen Schutz nachdenken. Erfahrungsgemäß ist insbesondere bei der Gesellschaftsgründung noch jeder Beteiligte bereit, Regelungen zu akzeptieren, die die Minderheitsgesellschafter schützen. Dies gilt auch bei einem Eintritt eines Know how-Trägers in eine bereits bestehende GmbH.

Kommen wir nun zur Frage, wo die Regelungen zum Schutz von Minderheitsgesellschaftern am besten zu treffen sind. Typischerweise werden solche Schutzregelungen im Gesellschaftsvertrag aufgenommen.

Darüber hinaus kommt eine Regelung auch in einem Beteiligungsvertrag in Betracht. Anders als der Gesellschaftsvertrag werden Beteiligungsverträge nicht im Handelsregister veröffentlicht und können damit gegenüber Dritten verheimlicht werden.

TOP 2-Strategie

Vetorecht des Minderheitsgesellschafters

Starten wir mit der Eingangsfrage: Was ist unter Vetorecht zu verstehen? Das Vetorecht ist ein besonderes Stimmrecht, mit dem ein wirksamer Gesellschafterbeschluss verhindert werden kann. Wenn also die Gesellschafter vereinbaren, dass in bestimmten Situationen ein Minderheitsgesellschafter über ein Vetorecht verfügt, kann ein Beschluss nur wirksam werden, wenn kein Veto eingelegt wird.

Hier ein einfaches Beispiel: Der Minderheitsgesellschafter X mit seinen 5 % erhält ein Vetorecht bei der Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern. Will der Mehrheitsgesellschafter den Geschäftsführer Y abberufen, greift das vertraglich vereinbarte Vetorecht von X. Stimmt der Minderheitsgesellschafter X gegen die Abberufung, bleibt Y trotz eines mehrheitlich gefassten Abberufungsbeschlusses Geschäftsführer der GmbH.

Denkbar ist auch, dass in bestimmten Situationen zugunsten von Minderheitsgesellschaftern nur mit einer qualifizierten Mehrheit Beschlüsse gefasst werden können. Z.B. kann man regeln, dass eine Kapitalerhöhung nur mit 90 %iger Mehrheit gefasst werden darf, damit die Beteiligung von mehreren Minderheitsgesellschaftern nicht verwässert werden kann. Wenn sich nun drei Gesellschafter mit einer Gesamtbeteiligung von 15 % gegen die Kapitalerhöhung wenden, lässt sie sich nicht durchsetzen.

Zu beachten ist, dass Vetorechte, Zustimmungsvorbehalte oder qualifizierte Mehrheiten die effektivsten Schutzrechte zugunsten von Minderheitsgesellschaftern darstellen. Die Mehrheitsgesellschafter sind auf die Mitwirkung der Minderheitsgesellschafter angewiesen und können keine schädlichen Fakten schaffen.

Nachfolgend finden Sie alle Strategien in unserem YouTube-Video zusammengefasst:

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TOP 3-Strategie

Schutz bei Gewinnausschüttungen (Aushungerungs-Politik)

Mit den gerade beschrieben Vetorechten und Zustimmungsvorbehalten kann der Minderheitsgesellschafter unfaire Beschlüsse verhindern, aber nicht erzwingen. Dieser kleine, aber feine Unterschied muss beachtet werden.


Wenn eine GmbH erfolgreich ist und hohe Jahresüberschüsse erwirtschaftet, werden diese nur ausgeschüttet, wenn mit der Stimmenmehrheit auch entsprechende Gewinnverwendungsbeschlüsse gefasst werden. 


Der Mehrheitsgesellschafter kann mit seiner Stimmenmehrheit Gewinnausschüttungen zum Leidwesen der Minderheit verhindern. In der Praxis kommt es manchmal sogar zu einem „Aushungern“ der Minderheitsgesellschafter. Gegen diese Probleme schützen spezielle Gewinnausschüttungsklauseln, die zwischen den Gesellschaftern vereinbart werden können. Der Minderheitsgesellschafter kann sich vor einer solchen Gewinn-Aushunger-Politik nur durch gerechte Ausschüttungsklauseln schützen.

TOP 4-Strategie

Exit- und Abfindung des Minderheitsgesellschafters

Minderheitsgesellschafter sollten sich durch Abfindungsregelungen, die eine faire Abgeltung ihres Ausscheidens gewährleisten, absichern. Im Interesse des Unternehmens und Mehrheitsgesellschafters werden oft Abfindungsansprüche des ausscheidenden Gesellschafters gekürzt.


Die Minderheitsgesellschafter sollten sich mit dem Thema Abfindung ausführlich auseinandersetzen, wenn sie ihre Beteiligung bei einem Ausstieg nicht entwerten wollen.


Darüber hinaus kommen insbesondere bei Venture Capital- und Private Equity-Transaktionen sehr komplizierte Exit-Vereinbarungen, wie Drag along-Klauseln zum Einsatz. Im Startup-Bereich werden solche Exit-Regelungen klassischerweise in den Beteiligungsverträgen festgeschrieben. Der Minderheitsgesellschafter sollte diese Klauseln kritisch prüfen, damit er weiß, worauf er sich einlässt.


Erfahrungsgemäß können die komplexen Abfindungs- und Exit-Regelungen das finanzielle Interesse eines Minderheitsgesellschafters schwer beeinträchtigen.

TOP 5-Strategie

Informations- und Kontrollrechte

Jeder Gesellschafter hat zwar weitreichende gesetzliche Informationsrechte in der GmbH. Diese müssen aber individuell geltend gemacht werden, was einen hohen Aufwand für den Gesellschafter und die Geschäftsführung mit sich bringt.


Sinnvoller ist es, dass zumindest die aktiven Minderheitsgesellschafter darauf bestehen, an der monatlichen oder quartalsweisen Berichterstattung der Geschäftsführung teilzunehmen. Das ermöglicht einen guten Überblick über die aktuelle Geschäftstätigkeit sowie die laufende finanzielle Situation der GmbH.


Überdies wird die Geschäftsführung so effektiv kontrolliert. Es ist wichtig, dass alle Schutzmaßnahmen im Vertrag klar definiert und rechtlich wirksam ausgestaltet werden. Nur so kann Ihre Absicherung erreicht werden.

ROSE & PARTNER – Hamburg, Berlin, Hannover, München, Köln, Frankfurt a.M., Köln

Dr. Boris Jan Schiemzik, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Der Verfasser dieses Artikels, Dr. Boris Jan Schiemzik ist mit seinem Team auf das Gesellschaftsrecht und Corporate Litigation spezialisiert.

Weitere Informationen zum Gesellschaftsrecht und Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern finden Sie hier: Streit in der GmbH



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