Das Jugendamt ist der Rechtsanwalt für Bedürftige in Unterhaltssachen?

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Keine Beratungshilfe für Bedürftige in Unterhaltssachen

AG Augsburg, Beschluss vom 23.12.2011, A.z.: 453 UR II 760/11

Begründung: Beratungshilfe kann gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG nur dann gewährt werden, wenn keine andere Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht, deren Inanspruchnahme dem Rechtssuchenden zuzumuten ist. Eine andere Hilfe in Unterhaltssachen und Angelegenheiten des Sorge- und Umgangsrechtes in diesem Sinn ist gemäß § 18 SGB VIII das örtliche Jugendamt. Dies ist mittlerweile auch die gängige Rechtsprechung, vergleiche AG Konstanz vom 14.08.2006 UR II 172 06, AG Oldenburg Urteil vom 13.05.2009 Az. 17 II 1042 / 08, AG Leverkusen vom 26. Februar 2002,16 UR MMCCLI / 01, AG Sankt Blasien vom 06.10.2006, UR II 54 / 06, AG Zeven vom 14.08.2007.

Das gilt auch dann, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist, AG Kirch Hain vom 19. Juli 2005,23 UR II 239 / 2005. Da insoweit keine Verweisung durch das Beratungshilfegesetz in die ZPO erfolgt, kennt das Beratungshilfegesetz keine Waffengleichheit im engeren Sinne, Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.12.19 88,1 BvR 1492 / 88. Beratungshilfe mit dem Verweis auf eine Behördenberatung verletzt auch keine verfassungsmäßigen Rechte (Bundesverfassungsgericht vom 12.06.2007). 

MJH Rechtsanwälte, Herr Martin J. Haas Rechtsanwalt ist der Auffassung: „Wenn der Staat das Recht unterschiedlich bemisst, wird es gerne unterschiedlich gelebt. Wenn Sie keine Einkünfte haben und Kindes- und Trennungsunterhalt geltend machen wollen, sollten Sie also zunächst erst mal im Jugendamt Erkundigungen einholen."

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Jugendamt Landkreis Augsburg
Prinzregentenplatz 4
86150 Augsburg
Telefon: 08 21/31 02-0
Fax: 08 21/34 64-84 00

Wir wünschen viel Erfolg in Ihrer Rechtsangelegenheit!


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