Medienstrafrecht: Das Jugendamt, Kindeswohlgefährdung und Straftaten mit Bildern [Update: 5.2.24]

  • 3 Minuten Lesezeit

Dr. Daniel Kötz hat viel Erfahrung mit der Schnittstelle Strafrecht und dem Verhalten der Jugendämter. Er kennt die Situation, wenn ganze Familien unter Druck gesetzt werden und nicht mehr ein noch aus wissen.

Genauso wenig wie die Polizei automatisch „Freund und Helfer“ ist, schützt und unterstützt das Jugendamt betroffene Eltern, sondern bricht gelegentlich regelrecht in Familien ein und – wenn alles schiefgeht – zerstört diese.

Insbesondere bei Straftaten mit Bildern – Jugend- und Kinderpornographie, evtl. aber auch bei Eingriffen in den höchstpersönlichen Lebensbereich durch Bildaufnahmen gem. § 201a StGB (u.a. unangemessene Bilder der eigenen Kinder) – reagieren die Jugendämter oft scharf. Da wird der Umgang geregelt oder es werden direkt Kontaktverbote ausgesprochen oder es wird einem ein „Erziehungsbeistand“ an die Seite gestellt, der u.a. mit den Kindern allein etwas unternimmt (um diese auszuhorchen). Das gilt auch, wenn nur der leisteste Verdacht besteht, dass es innerhalb der Familie zu sexualisierten Handlungen kommen könnte.

Alles das zu einer Zeit, indem für den Betroffenen – ein Elternteil – zu Recht noch die Unschuldsvermutung streitet, das Verfahren also noch nicht abgeschlossen ist, Polizei und Staatsanwaltschaft weiter ermitteln. Das ist grundsätzlich zulässig, § 42 SGB VIII.

Denn das Kindeswohl steht sozusagen über der Unschuldsvermutung. Einerseits. Andererseits ist auch bei einem „schuldigen“ Betroffenen noch lange nicht davon auszugehen, dass er sich an (seinen) Kindern vergreift, weil er u.U. verbotenes Bildmaterial auf seinem PC oder Handy gespeichert hatte. Und: wo steht geschrieben, dass es besser für das Kind ist, aus der Familie gerissen zu werden? Dies ist vor allem moralisch begründet. Auch das schlechteste Kinderheim, auch die unfähigsten Pflegeeltern seien immer noch „besser“ als ein Elternteil, das verdächtigt wird, bestimmte Bilddateien besessen zu haben.  

Die Rechtsprechung folgt diesem Ansatz weitgehend - auch wenn sich das gerade ändert. Man will sich offenbar nicht dem leisesten Verdacht aussetzen, „so einen“ irgendwie noch zu schützen, ihm das letzte was er noch hat – seine Familie – einfach so belassen. So hat das Oberlandesgericht Koblenz einem Vater den Umgang mit seinen Kindern untersagt, weil ihm u.a. der Besitz von 2 (!) kinderpornographischen Filmdateien vorgeworfen wurde – mit der grotesken Begründung, er könnte sich das (doch konfiszierte!) Material mit seinen Kindern anschauen. Als weiter nachteilig wurde dabei angesehen, dass sich die Videos auf dem Handy des Mannes befunden hätten. 

Deshalb ist es für Betroffene sehr wichtig

  1. unverzüglich anwaltlichen Rat einzuholen;
  2. auf Schriftlichkeit zu drängen (nicht nur Gespräche);
  3. nicht ohne Not Gespräche zu führen, in denen man evtl. unbewusst genau das Falsche sagt;
  4. nicht vorschnell auf alles einzugehen, was die Jugendämter mit gewissem Druck vorschlagen.

Es geht hier um die Ihre Rechte aus Art. 6 des Grundgesetzes: Die Familie steht unter dem besonderen Schutz des Staates. Diese Rechte sollen derzeit durch interessierte Kräfte mit der Einführung sog. Kinderrechte in das Grundgesetz ausgehöhlt werden: Das dient vor allem dazu, dem Staat gegen die Eltern eine erleichterte Handhabe zu geben.

Wichtig: mit einer neuen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass Eltern- und Kinderrechte auch gegen das Jugendamt durchgesetzt werden können. Es ist also eine Verbesserung eingetreten. Lesen Sie mehr dazu hier.

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Dr. Daniel Kötz ist erfolgreich in Verfahren gegen übersteigerte Maßnahmen der Jugendämter. Als Fachanwalt kennt er sich mit Medien und dem dazugehörigen Straf- und Familienrecht aus.

Foto(s): Frank Beer

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