Das Klageerzwingungsverfahren

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Das Klageerzwingungsverfahren  

Für das Opfer einer Straftat kann sich die Situation ergeben, dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt wird. Dies passiert insbesondere dann, wenn sich zwei Aussagen gegenüberstehen und keine weiteren objektiven Beweismittel vorhanden sind. Für den Verletzten ist dies häufig unverständlich und nicht nachvollziehbar. Für ihn besteht dann die Möglichkeit, die Einstellung des Verfahrens gerichtlich überprüfen zu lassen und die Staatsanwaltschaft unter Umständen zur Klageerhebung zu zwingen.

Das sogenannte Klageerzwingungsverfahren ist in den §§ 172-177 der Strafprozessordnung geregelt und gliedert sich in drei Stufen.

Auf der ersten Stufe stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung ein. Das Verfahren wird in den Fällen eingestellt, in denen ein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage fehlt. Dies kann sachliche oder rechtliche Gründe haben. In der Mehrzahl der Fälle werden sich die Angaben von Opfer und Beschuldigtem gegenüberstehen und es wird an weiteren Beweisen fehlen. 

In der zweiten Stufe erfolgt die sogenannte Vorschaltbeschwerde bei dem vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft. Die Vorschaltbeschwerde ist binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung der Einstellung des Verfahrens zu erheben.

Es ist dabei nicht erforderlich, die Beschwerde zu begründen. Sie muss auch nicht schriftlich eingelegt werden, ein Anwaltszwang besteht ebenfalls nicht.

 

Sofern die Vorschaltbeschwerde negativ beschieden wird besteht auf der dritten Stufe die Möglichkeit, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung zu beantragen. Adressat ist das Oberlandesgericht, in deren Bezirk die Staatsanwaltschaft, welche das Verfahren eingestellt hat, ihren Sitz hat. Inhaltlich sind an den Antrag auf gerichtliche Entscheidung sehr hohe Anforderungen zu stellen. Es müssen die Tatsachen angegeben werden, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen. Zudem müssen die entsprechenden Beweismittel angegeben werden.

Häufig scheitern die Anträge daran, dass die Vorraussetzungen nicht erfüllt werden. In dem Fall wird der Antrag als unzulässig verworfen, die Kosten bekommt der Antragsteller aber nicht auferlegt.

  

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