Das Konzept der Haftungsbeschränkung, expliqué à ma fille

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Sarah Wiener ist insolvent. So steht es heute im Münchner Merkur, unter Berufung auf die Facebook-Seite der TV-Köchin.


Also mal unter uns: Da wäre sie aber schön blöd, wenn sie wirklich insolvent wäre, die Sarah Wiener. Vermutlich hat sie schon noch die eine oder andere ganz nette Immobilie in Österreich, Deutschland oder der Schweiz. Und auch das eine oder andere gut gefüllte Bankkonto. Es sei ihr vergönnt. …


Liest man sich den  Artikel durch, wird klar, dass nicht Sarah Wiener persönlich insolvent ist, sondern die von ihr betriebenen Restaurants und der Catering Service.


Es ist nämlich so, und hier beginnt jetzt der juristische Teil:


1) Der persönlich haftende Einzelunternehmer


Wenn sich jemand geschäftlich betätigen will, indem er zum Beispiel Restaurants betreibt oder einen Catering Service, dann kann er das natürlich als Einzelkaufmann tun. Rechtsfolge ist, dass er für alle Verbindlichkeiten unbeschränkt persönlich haftet. Sind die Restaurants und der Catering Service pleite, dann ist es auch unser Einzelunternehmer.


2) Die haftungsbeschränkte GmbH


Dieses Risiko will man als Unternehmer in aller Regel vermeiden. Deshalb gründet man zum Beispiel eine GmbH, nennen wir sie mal – nur als Beispiel, ich rede jetzt nicht mehr von der echten Sarah Wiener - die Sarah Wiener Catering GmbH. Diese GmbH stattet man dann mit einem bestimmten Kapital aus. Bei einer GmbH sind das mindestens € 25.000. Und dann wirtschaftet diese GmbH eben so vor sich hin, macht in einem Jahr Gewinne, dann vielleicht Verluste, dann wieder Gewinne usw.


Kommt eine Krise, wie jetzt Corona, kann es passieren, dass diese Catering GmbH insolvent wird. Dann muss der Geschäftsführer der GmbH Insolvenz anmelden. Die GmbH ist dann insolvent.


Diese Insolvenz betrifft aber nur die jeweilige GmbH, in unserem Beispielsfall also die Sarah Wiener Catering GmbH. In diese hat (unsere fiktive) Frau Wiener von ihrem Gesamtvermögen von, sagen wir mal völlig willkürlich, € 2.000.000 einen Teilbetrag von € 25.000  investiert. Diese € 25.000  sind damit weg. Der Rest des Vermögens von Frau Wiener ist von der Insolvenz dagegen nicht betroffen.


3) Das Unternehmensgeflecht, manchmal auch Konzern genannt


Noch geschickter ist es, wenn man für jedes einzelne Restaurant eine eigene GmbH gründet. Also beispielsweise die Sarah Wiener Restaurant Hamburg GmbH, und die Sarah Wiener Restaurant München GmbH, und die Sarah Wiener Restaurant Wien GmbH usw. usw. Auf diese Weise kann man die Insolvenz auf einzelne Restaurants beschränken. Wenn also beispielsweise die Geschäfte in Hamburg schlecht laufen, dann geht eben die Sarah Wiener Restaurant Hamburg GmbH in Insolvenz, nicht aber die anderen GmbHs, und schon gar nicht Frau Wiener persönlich.


4) Was will ich damit sagen? 


a) Glauben Sie mir, keiner dieser Fernsehköche „nagt am Hungertuch“ (schönes Bild, oder?). Weder Sarah Wiener noch dieser andere Fernsehkoch, der da kürzlich in einer Talkshow den Tränen nahe war, weil es seinen Restaurants (oder auch nur einem seiner Restaurants) angeblich wegen Corona so schlecht geht.


b) Die Gründung rechtlich selbständiger Unternehmen, zum Beispiel von einzelnen Betriebsgesellschaften, ist ein vernünftiges, legitimes Mittel, um die persönliche Haftung des Unternehmers auszuschließen bzw. einzuschränken.


c) Mehr Mitleid verdienen im Falle der Insolvenz eines Restaurants eigentlich eher die dort beschäftigten Mitarbeiter, denn die verlieren in der Insolvenz in aller Regel ihren Job und damit ihre Haupteinnahmequelle. Prominente Fernsehköche dagegen können die Insolvenz eines ihrer Restaurants oder ihres Catering Unternehmens eher verkraften, weil sie über umfangreiches Privatvermögen verfügen oder andere Standbeine haben (TV Shows, Bücher-Deals), mit denen sie sich ganz gut über Wasser halten können.



Dr. Wolfgang Gottwald

Rechtsanwalt




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