Die Haftung des Kommanditisten in der KG: Haftungsbeschränkung, Haftsumme und Haftungsausschluss.

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1.) Einführung

Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine beliebte Unternehmensform, die Unternehmern Flexibilität und verschiedene Vorteile bietet. Ein zentrales Element der KG ist die Rolle des Kommanditisten, dessen Haftung besondere Merkmale aufweist. Im Gegensatz zum persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) ist die Haftung des Kommanditisten auf seine Einlage beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung macht die KG für Investoren attraktiv, birgt jedoch auch rechtliche Feinheiten, die im Folgenden erläutert werden.


2.) Haftung des Kommanditisten

Die Haftung des Kommanditisten ist im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Nach § 161 Abs. 2 HGB in Verbindung mit den §§ 126 - 128 HGB haftet der Kommanditist grundsätzlich nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Seine Haftung ist auf die Höhe seiner vertraglich vereinbarten Einlage beschränkt. Diese Regelung schützt den Kommanditisten vor einer unmittelbaren und solidarischen Haftung, die den Komplementär betrifft.

Allerdings gibt es Situationen, in denen der Kommanditist akzessorisch haftet, beispielsweise wenn er über seine Einlage hinaus Zahlungen aus dem Vermögen der Gesellschaft erhält. In solchen Fällen kann er im Rahmen der sogenannten Rückzahlungspflicht zur Rückzahlung verpflichtet sein.


3.) Haftungsbeschränkung des Kommanditisten

Die spezifische Haftungsbeschränkung des Kommanditisten ist in § 171 HGB geregelt. Hier wird klargestellt, dass die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf das Kapital beschränkt ist, das er in das Unternehmen eingebracht hat und das im Handelsregister eingetragen ist (sogenannte "Haftsumme"). Diese Regelung dient dem Schutz des privaten Vermögens des Kommanditisten. Sobald die Einlage vollständig geleistet ist, scheidet der Kommanditist aus der Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern aus.


4.) Haftungsausschluss nach § 171 HGB

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist der Haftungsausschluss. Nach § 171 Abs. 1 HGB haftet der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft nicht, wenn seine Einlage in das Unternehmen vollständig erbracht wurde und dies entsprechend im Handelsregister vermerkt ist. Dieser Haftungsausschluss ist jedoch nicht absolut. Beispielsweise bleibt der Kommanditist für Verbindlichkeiten haftbar, die vor der Registrierung seiner vollständigen Einlage entstanden sind.


5.) Fazit

Die Regelungen zur Haftung des Kommanditisten in einer KG bieten sowohl Schutz als auch Risiken. Während die Haftungsbeschränkung und der Haftungsausschluss das private Vermögen des Kommanditisten schützen, können unter bestimmten Umständen Verpflichtungen entstehen, die eine Rückzahlung erforderlich machen. 

Es ist daher für Kommanditisten von größter Bedeutung, die vertraglichen Vereinbarungen genau zu kennen und sich der rechtlichen Konsequenzen ihrer Geschäftsentscheidungen bewusst zu sein. 

Eine sorgfältige juristische Beratung ist in diesem Zusammenhang unerlässlich, um das Haftungsrisiko effektiv zu steuern und eine sichere Investitionsentscheidung zu treffen.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


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Foto(s): Dr. Holger Traub


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