Das müssen Sie beim Vererben von Immobilien beachten!

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Sie besitzen eine oder mehrere Wohnungen oder Häuser? Sie möchten natürlich sicherstellen, dass diese Immobilien möglichst konfliktfrei und ohne Erbschaftsteuer an Ihre Kinder, Ihren Partner oder Ihre Partnerin übergehen? 


Bei Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnissen besteht immer die Möglichkeit, dass der Staat Steuern fordert. Das gilt nicht nur wenn es sich um rein deutsche Fallkonstellation handelt. Auch wenn es um Grundstücke im Ausland geht, schlägt der deutsche und der ausländische Fiskus zu. Dabei handelt es sich um Erbschaft- oder Schenkungsteuer, gegebenenfalls ergänzt Einkommensteuer und natürlich auch Doppelbesteuerungsabkommen spielen eine Rolle.


Diese Steuerforderungen können beträchtlich sein und eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen. Gerade wenn es um Immobilien im Ausland geht, fällt regelmäßig in beiden Staaten Erbschaftsteuer an. Im  „worst case“ bleibt Erben nichts anderes übrig, als die geerbte Immobilie zu verkaufen, weil sie nur so ihren Verpflichtungen gegenüber dem Fiskus nachkommen zu können. Das ist besonders bitter, wenn auf dem Haus oder die Wohnung noch Kredite lasten. In solchen Fällen kassiert die Bank oft noch zusätzliche Gebühren und stellt weiter Forderungen, weil der Kredit vorzeitig auf beendet werden soll.


Wer rechtzeitig plant und entsprechend handelt, hat die Möglichkeit, Steuern zu sparen oder gar nichts an das Finanzamt zahlen zu müssen. In diesem Beitrag erfahren Sie, worauf Sie achten müssen!


Mein Name ist Hartmut Göddecke von der Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE in Siegburg. Es gibt viele Wege, wenn es um Immobilien geht, die bestmöglich an Verwandte, Partner oder Dritte, die nicht zum engeren Kreis der Familie gehören, übertragen werden sollen. 


Welcher Weg der beste davon ist, hängt von vielen individuellen Faktoren ab.

Nur, wer sich frühzeitig Gedanken um die Struktur des Vermögens macht, kann sich über Einsparungen freuen. Und zwar im Regelfall bereits zu Lebzeiten! 


Um steuerliche Belastungen zu minimieren oder gar zu vermeiden, ist es ratsam, alle zur Verfügung stehenden rechtlichen Optionen auszuschöpfen. So kann man auf völlig legale Weise Freibeträge mehrfach beanspruchen. Denn wie sagte schon Altkanzler Helmut Schmidt: „Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, hat auch das Recht, Steuern zu sparen.“ Und genau dieses Recht sehen wir uns heute einmal näher an.


Die Höhe der Freibeträge orientiert sich an dem Verwandtschaftsgrad zwischen dem Schenkenden oder Verstorbenen und dem Beschenkten bzw. Erben. Hierbei gilt: Je enger das familiäre Band ist, desto höher ist der gesetzlich festgelegte Freibetrag.


Es ist wichtig zu beachten, dass die einmal erteilte Steuerbefreiung unter bestimmten Bedingungen rückwirkend aufgehoben werden kann, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt werden. Die Steuerbefreiung entfällt beispielsweise, wenn das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erbfall nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Dazu beraten wir Sie gerne.


Wichtig ist, dass bei der lebzeitigen Übertragung von Immobilienwerten klargestellt wird, wie Pflichtteilsansprüche oder Pflichtteilsergänzungsansprüche geregelt werden. Vergisst man das, ist nach meiner Erfahrung Stress für die Erben immer vorprogrammiert.


Als Begleiter und Berater für Erbverträge bieten wir allen Erben und Erbengemeinschaften Orientierung. Nießbrauch, Leibrente, Familiengesellschaft, steueroptimierter Verkauf: Legen Sie die Optimierung Ihres Immobilienbestands von Anfang an in unsere Hände.


Wer zahlt schon gerne zu viel Steuern? Wer clever ist und rechtzeitig handelt, kann bei Erbschaften und Schenkungen viel Geld sparen. Sichern Sie Ihre Position durch rechtzeitige Beratung. Lassen Sie schnell und unkompliziert prüfen, welche Steuerersparnis für Sie möglich ist. 


Unser Ziel ist Ihre Ersparnis: Wir errichten Testamente, fechten oder passen sie bei Bedarf an oder widerrufen sie. Gemeinsam erstellen mit Ihnen formulieren wir Vermächtnisse und Teilungsanordnungen, sowie Rückfall- und Wertsicherungsklauseln.


Denken Sie an einen Teilverkauf Ihres Immobilienbestandes? Wollen Sie nicht innerhalb der Familie, sondern an gewerbliche Anbieter verkaufen? Zögern Sie auch in diesen Fällen nicht, sich mit unserer Kanzlei in Verbindung zu setzen.


Falls Sie weitere Details zu diesem Thema wissen möchten, können Sie das in Ruhe auf unserer Internetseite nachlesen.


Ihr Hartmut Göddecke


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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