UNTÄTIGKEITSKLAGE GEGEN EINBÜRGERUNGSBEHÖRDE

  • 1 Minuten Lesezeit

Sie haben einen Einbürgerungsantrag gestellt und die Behörde bleibt untätig? Sie erhalten keinerlei Sachstandsmitteilung oder werden schlicht hingehalten?

In diesem Fall steht Ihnen die Möglichkeit offen, eine Untätigkeitsklage gegen die Einbürgerungsbehörde zu erheben.Hierdurch wird Ihr Einbürgerungsverfahren erheblich beschleunigt bzw. die Behörde wird gezwungen in Ihrer Sache zeitnah zu entscheiden.

Die Einbürgerungsbehörde muss Ihren Einbürgerungsantrag gem. § 75 VwGO grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten bearbeiten.

Kommt es zu einer Überschreitung dieser Bearbeitungsfrist  hat eine Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht Erfolg, wenn kein zureichender Grund für die Verzögerung der Bearbeitung Ihres Einbürgerungsantrages vorliegt.

Als Begründung geben die Behörden oftmals die hohen Antragszahlen sowie Personalprobleme an.

Diese Gründe sind jedoch aus Sicht des Gesetzgebers keine zureichenden Gründe für eine verspätete Bearbeitung des Einbürgerungsantrages. Die Behörde muss vielmehr durch eine Personalerhöhung dafür Sorge tragen, dass die Anträge in dem gesetzlich vorgeschriebenen Bearbeitungszeitraum bearbeitet werden.

Organisatorische Probleme wie Überlastung und Unterbesetzung Ihrer Behörde können eine Verzögerung in diesem Ausmaß nicht rechtfertigen.
„Kein zureichender Grund sind organisatorisch vermeidbare Bearbeitungsengpässe, etwa aufgrund urlaubs- oder
krankheitsbedingter Abwesenheiten, wegen permanenter Unterbesetzung oder unzureichender Arbeitsorganisation.“
- BeckOK VwGO/Peters, 61. Ed. 1.4.2022, VwGO § 75 Rn. 13

In diesem Sinne hat auch das Verwaltungsgericht Ansbach in seinem Urteil vom 26.01.2016 zur Überlastung der Behörde angesichts des großen Anstiegs an Asylanträgen entschieden:
„zum anderen ist eine andauernde Arbeitsüberlastung kein sachlicher Grund im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO,
denn in einem solchen Fall ist es Aufgabe des zuständigen Bundesministeriums bzw. der Behördenleitung, für
entsprechende organisatorische Maßnahmen zu sorgen (vgl. VG München, U. v. 7.9.2015 - M 12 K 15.30300 ,
juris; VG)“
- VG Ansbach Urt. v. 26.1.2016 – AN 3 K 15.30560, BeckRS 2016, 41583 Rn. 26

Melden Sie sich gerne bei mir. Ich unterstütze Sie in Ihrer Einbürgerungssache anwaltlich.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Jêle Coskun