Vorzeitige Einbürgerung bei ,,besonderen Integrationsleistungen''

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Wer eine Einbürgerung in Deutschland anstrebt, hierfür die Mindestanforderungen für eine Einbürgerung erfüllt und zusätzlich das Vorliegen besonderer Integrationsleistungen nachweisen kann, hat die Möglichkeit, eine verkürzte Einbürgerung nach § 10 Abs. 3 S. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) zu beantragen. Ein Nachweis „besonderer Integrationsleistungen“ kann schließlich zu einer Verkürzung der vorausgesetzten Aufenthaltsdauer von acht auf bis zu sechs Jahren verhelfen. Wem die Tür zu einer solchen Verkürzung offenstehen könnte, erfahren Sie im folgenden Abschnitt.


Was ist unter „besondere Integrationsleistungen“ zu verstehen?

Unter dem Begriff „besondere Integrationsleistungen“ fallen alle Handlungen, die qualitativ oder quantitativ über die oben genannten Mindestanforderungen hinausgehen. Diese weisen gerade auf ein überdurchschnittliches Engagement und einen beachtlichen Ehrgeiz bzgl. der eigenen Einbürgerung hin.

Um den Begriff der besonderen Integrationsleistungen zu konkretisieren, nennt der Gesetzgeber folgende Beispiele: Sprachnachweise, welche die Mindestanforderungen der Einbürgerung übersteigen, Nachweise besonders guter schulischer, berufsqualifizierender als auch beruflicher Leistungen sowie Nachweise bürgerschaftlichen Engagements.


Und wie genau können diese Beispiele erfüllt werden?

Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, um ein höheres Sprachniveau als B1 nachzuweisen. Zunächst könnte ein Sprachnachweis der Stufe B2 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs bspw. an einer städtischen Volkshochschule erworben werden. Des Weiteren kann die sprachliche Voraussetzung anhand von Schulabschlüssen als erfüllt angesehen werden, wenn eine Versetzung in die 10. Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule erfolgt. Es wird jedoch kein Nachweis über ein solches Sprachniveau vorausgesetzt, wenn Deutsch im jeweiligen Fall als Muttersprache einzuordnen ist.

Bezüglich besonders guter schulischer Leistungen genügt bereits das Vorliegen eines Hauptschulabschlusses mit einer Endnote von mind. „befriedigend“ im Fach Deutsch. Bei einem Realschulabschluss mit der Endnote „ausreichend“ im Fach Deutsch oder aber das Bestehen einer Fachhochschul- oder Hochschulreife an einer deutschen Schule können die Chancen auf eine Verkürzung der vorausgesetzten Aufenthaltsdauer erhöht werden.

Im beruflichen Bereich können in Deutschland erfolgreich abgeschlossene Ausbildungen, ein erfolgreich absolviertes Studienkolleg oder auch ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer deutschsprachigen Fach- oder Hochschule, an einer Berufsakademie (oder ähnliches) eine positive Auswirkung auf die Beurteilung des individuellen Einbürgerungsantrages haben.

Schließlich kann auch ein bürgergesellschaftliches Engagement einen großen Einfluss auf die behördliche Entscheidung haben. Unter dem Begriff ist der eigene freiwillige, unentgeltliche und gemeinnützige Einsatz zu verstehen. Hierunter fallen ehrenamtliche, soziale, und gesellschaftliche Engagements in gemeinnützigen Organisationen oder Vereinen. Engagierte Personen können ihre Fähigkeit zur Verantwortungsübernahme und Eigenständigkeit ideal unter Beweis stellen und einen höchst förderlichen Weg für ihre angestrebte Zukunft als Eingebürgerte beschreiten. Es ist zu beachten, dass ein bürgergesellschaftliches Engagement nur bei einer Ausübung von mind. 2 Jahren in die behördliche Beurteilung einfließen kann.

Beispiele für bürgergesellschaftliche Engagements:

  1. Aktive Mitwirkung in der Kirche
  2. Beitritt zur Freiwilligen Feuerwehr (oder andere Rettungsorganisationen)
  3. Aktive Mitwirkung in Hilfsorganisationen für Bedürftige (Bsp.: Obdachlosenhilfe in Köln)
  4. Aktive Mitwirkung in Sportvereinen
  5. Gesellschaftspolitisches Engagement (Anschluss einer politischen Gruppe oder Organisation)
  6. Unterstützung von Kinder- und Jugendeinrichtungen 


Der Behörde steht bei einer Beantragung auf eine verkürzte Einbürgerung stets ein Ermessensspielraum zu, d.h. dass je nach Einzelfall zu entscheiden ist. Es ist eine Gesamtbetrachtung aller vorgelegten Nachweise vorzunehmen, wobei auch mehrere Leistungen gebündelt werden können und somit stärker ins Gewicht fallen können.


Zu beachten ist jedoch, dass die besonderen Integrationsleistungen lediglich die Voraussetzung der gesetzlich vorausgesetzte Voraufenthaltszeit von 8 auf 6 Jahre verkürzt. Alle weiteren Voraussetzungen für die Beantragung der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband müssen neben den besonderen Integrationsleistungen ebenfalls erfüllt sein.

Bestehen Sie auf Ihr Recht der vorzeitigen Einbürgerung, wenn Sie die genannten Voraussetzungen erfüllen!

Bei offenen Fragen können wir Sie gerne beraten, ob auch in Ihrem Fall eine verkürzte Einbürgerung beantragt werden kann.



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