DAS NEUE KAUFRECHT IM HINBLICK AUF DEN AUTOKAUF

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Mit dem 01.01.2022 hat sich Einiges verändert, seitdem gilt in Deutschland das neu gefasste Kaufrecht. Die vorgenommenen Änderungen dienen allesamt der Umsetzung der Warenkaufrichtlinie der EU (Richtlinie (EU) 2019/771). Sie haben im Jahr 2022 ein Auto erworben oder bestellt und wollen wegen eines Mangels Ansprüche geltend machen? Im Folgenden haben wir für Sie die relevanten Änderungen im Hinblick auf den Autokauf zusammengefasst.

Geänderter Sachmangelbegriff

Für Käufe ab dem 01.01.2022 gilt der geänderte Sachmangelbegriff gemäß § 434 BGB. Zwingend ist dieser nach § 476 BGB nur für Verbrauchsgüterkäufe, wenn also ein Verbraucher eine Ware von einem Unternehmer kauft. Bei (Ver-)Käufen zwischen zwei Unternehmern oder zwei Verbrauchern kann im Wege der Vertragsfreiheit von dem neuen Sachmangelbegriff abgewichen werden.

Bisher war vorrangig, welche Beschaffenheit des Autos zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart wurde. Dies gilt nun nicht mehr: Das Auto muss nicht nur dem subjektiv Vereinbarten, sondern auch den objektiven Anforderungen entsprechen. Das Auto muss also die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen sowie auch die für vergleichbare Kraftfahrzeuge übliche Beschaffenheit. Wird etwa ein junger Gebrauchtwagen mit einigen Kratzern und Dellen verkauft, dann kann dieser Zustand zwar die vereinbarte Beschaffenheit darstellen. Die objektiven Anforderungen sind hier aber nicht erfüllt: Bei jungen Gebrauchtwagen muss in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass zahlreiche äußere Beschädigungen vorliegen, sodass der Wagen mangelhaft wäre.

Vereinbarte Abweichung vom „Üblichen“ möglich

Unter den Voraussetzungen des § 476 BGB kann jedoch von dem üblicherweise zu erwartenden Standard abgewichen werden. Dafür muss der Verbraucher vor Vertragsschluss darüber informiert werden, dass ein bestimmtes Merkmal – des Autos in unserem Fall – von den objektiven Anforderungen abweicht. Diese Information muss dem Käufer losgelöst von dem Vertrag separat zur Verfügung gestellt werden. In Umsetzung der Richtlinie wird hier mehr gefordert als bei der Übermittlung anderer vorvertraglicher Informationen. Zusätzlich zu der separaten Information müssen die Abweichungen auch im Vertrag selbst hervorgehoben aufgeführt werden. Nicht ausreichend ist es, wenn die Abweichungen nur in einem Formularvertrag neben anderen Vereinbarungen aufgeführt oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind. Der Verbraucher soll die Abweichungen bewusst in seine Kaufentscheidung miteinbeziehen, wie aus der Gesetzesbegründung hervorgeht.

Auch die Kenntnis des Käufers von einem vorhandenen Mangel ändert nichts an den bestehenden Gewährleistungsrechten. Nach § 442 BGB sind die Rechte des Käufers zwar ausgeschlossen, wenn er den Mangel kennt oder hätte kennen müssen. Diese Vorschrift gilt nach § 475 Abs. 3 Satz 2 BGB aber nicht bei Verbrauchsgüterkäufen.

Regelungen für Waren mit digitalen Elementen

Neu eingeführt wurden für den Verbrauchsgüterkauf mehrere Regelungen für Waren mit digitalen Elementen. Gerade neuere Autos dürften unproblematisch unter diesen Begriff fallen. Wichtig ist hier insbesondere § 475b BGB. Durch diesen werden zusätzliche Voraussetzungen für die Mangelfreiheit dieser Waren festgelegt. So ist eine Ware mit digitalen Elementen nur dann subjektiv mangelfrei, wenn zusätzlich – wie vertraglich vereinbart – Aktualisierungen bereitgestellt werden. Objektiv ist die Mangelfreiheit gegeben, wenn dem Verbraucher die zum Erhalt der Vertragsmäßigkeit erforderlichen Aktualisierungen bereitgestellt werden und er darüber informiert wird. Die Folge dieser Regelung ist, dass ein fehlgeschlagenes Softwareupdate einen Sachmangel auch nach Vertragsschluss und Übergabe des Autos begründen kann.

Die Aktualisierungspflicht kann jedoch ausgeschlossen werden. Im Hinblick auf die objektive Mangelfreiheit ist aber auch hier notwendig, dass der Verbraucher vor Vertragsschluss gesondert über den Ausschluss informiert wird. Auch im Kaufvertrag selbst muss der Ausschluss besonders hervorgehoben nochmals aufgeführt werden.

Handelt es sich um „Waren mit digitalen Elementen bei dauerhafter Bereitstellung der digitalen Elemente“ greift darüber hinaus die Regelung des § 475c BGB. Verkehrsdaten in einem Navigationssystem können nach der Gesetzesbegründung Elemente sein, die dauerhaft bereitzustellen sind. Folglich können auch Autos – je nach Systemausgestaltung – in diese Kategorie fallen. Bei solchen haftet der Unternehmer auch dafür, dass die dauerhaft bereitgestellten digitalen Elemente mangelfrei im Sinne der §§ 434, 475b BGB sind. Dies gilt für den vereinbarten Bereitstellungszeitraum, mindestens jedoch für zwei Jahre.

Verjährung beim Gebrauchtwagenkauf

Vorsicht ist von nun an geboten beim Kauf eines Gebrauchtwagens. Die Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen Mängeln kann bei diesen nach § 476 Abs. 2 BGB nun von bisher zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt werden. Voraussetzung ist auch hier die separate Information des Verbrauchers darüber, sowie die erneute, hervorgehobene Vereinbarung der Verkürzung im Kaufvertrag. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht möglich.

Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf

Die Beweislastumkehr des § 477 BGB beim Verbrauchsgüterkauf wurde verlängert. Bislang galt die Vermutungsregelung, dass bei einem innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe entdeckten Mangel das Auto schon bei Übergabe mangelhaft war. Diese Vermutungsregelung gilt nun für einen Zeitraum von einem Jahr seit Übergabe des Autos bzw. Gefahrübergang. Der Beweis der Mangelhaftigkeit und die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen werden dem Verbraucher damit erleichtert.

Bei Waren mit digitalen Elementen bei dauerhafter Bereitstellung der digitalen Elemente greift die Beweislastumkehr für sich aus diesen ergebenden Mängel sogar für einen Zeitraum von zwei Jahren.

Erleichterungen für Rücktritt und Schadensersatz

Auch für den möglichen Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz wurden mit § 475d BGB neue Regelungen eingeführt. Sie sollen dem Verbraucher den Rücktritt oder die Forderung von Schadensersatz mithilfe von Ausnahmen vom Fristsetzungserfordernis erleichtern. Dies soll zum Beispiel dann der Fall sein, wenn sich trotz der vom Unternehmer versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeigt, oder wenn es sich um einen besonders schwerwiegenden Mangel handelt. Ob diese Ausnahmeregelungen greifen, ist jedoch immer anhand des konkreten Einzelfalles zu beurteilen.

Ob Sie sich von Ihrem Vertrag lösen möchten oder sich als Unternehmer vor Gewährleistungsansprüchen schützen wollen – kontaktieren Sie uns jederzeit bei Fragen, wie in Ihrem Fall am besten vorzugehen ist.  

Foto(s): Shutterstock.com

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