Das neue „P-Konto“

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Der Bundestag hat am 23.04.2009 einen Gesetzesentwurf zur Reform des Kontopfändungsschutzes beschlossen. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates. Dieses soll voraussichtlich ab Mitte 2010 gelten. Ziel des Gesetzes ist die Verbesserung des Pfändungsschutzes durch Einrichtung eines Kontos, was automatisch den Pfändungsfreibetrag dem Zugriff der Gläubiger entzieht. Ein solcher automatischer Pfändungsschutz soll für ein Girokonto gewährt werden. Es handelt sich hierbei jedoch um ein besonderes Konto, was durch Vereinbarung zwischen Bank und Kunde festgelegt werden muss. Bereits eingerichtete Girokonten können auf ein P-Konto umgestellt werden. Die Umstellung wirkt rückwirkend zum Monatsersten. Ein gesetzlicher Anspruch auf Einrichtung eines P-Kontos besteht nicht.

Es ist zu beachten, dass ab dem 01.01.2012 der Kontopfändungsschutz ausschließlich durch das P-Konto gewährleistet werden soll. Damit sollen zukünftig Kindergeld und Sozialleistungen bei ihrer Gutschrift auf dem P-Konto besser geschützt werden. Die Beiträge müssen nicht wie bisher innerhalb von sieben Tagen abgehoben werden. Auch andere Einkünfte werden auf dem P-Konto, unabhängig von ihrer Herkunft, gleichbehandelt. Das P-Konto gewährt dabei ein Kontoguthaben in Höhe des Pfändungsfreibetrages nach § 850 c ZPO. Dies bedeutet derzeit für einen Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtung einen Schutz von 989,99 € pro Monat. Für eine ledigen Person mit einer Unterhaltsverpflichtung bedeutet dies einen Schutz von 1357,95 € pro Monat. In Höhe dieses Betrages können Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen und Daueraufträge nach Kontenpfändung getätigt werden.

Der vorgenannte Basisbetrag wird für jeden Kalendermonat gewährt. Auf den Zeitpunkt des Einganges der Einkünfte kommt es dabei nicht an. Wird in einem Monat der pfändungsfreie Anteil eines Guthabens nicht verbraucht, kann er auf den folgenden Monat übertragen werden. Dies ermöglicht dem Schuldner, auch ein Guthaben für solche Leistungen anzusparen, die nicht monatlich, sondern - wie beispielsweise Versicherungsprämien - viertel- oder halbjährlich eingezogen werden.

Für den Schuldner besteht die Möglichkeit, den pfändungsfreien Betrag durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen von Arbeitgebern, Schuldnerberatungsstellen und Sozialleistungsträgern (z. B. über das Bestehen von Unterhaltspflichten) beim Kreditinstitut entsprechend erhöhen zu lassen. Eine Erhöhung oder Herabsetzung des Basispfändungsschutzes ist darüber hinaus auch aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung möglich.

Jede natürliche Person wird in Zukunft nur ein P-Konto führen dürfen. Die Kreditinstitute dürfen das geführte P-Konto bei der SCHUFA melden. So kann vermieden werden, dass ein Kunde mehrere P-Konten führt.


RAin Angelika Zimmer

Fachanwältin für Familienrecht,

Tel. (0351) 80 71 8-10, zimmer@dresdner-fachanwaelte.de

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