Das neue Punktesystem ab 01.05.2014

  • 3 Minuten Lesezeit

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Anstelle der bisherigen 18 Punkte gibt es nunmehr nur noch 8 Punkte. Es gibt keine Pflichtseminare mehr und neue Verstöße hemmen die Tilgung alter Verstöße nicht mehr. Die Eintragungsgrenze wurde von 40 auf 60 Euro erhöht.

Durch das neue Bewertungssystem mit 8 Punkten anstelle von 18 Punkten soll eine Verbesserung der Verkehrssicherheit erreicht und gleichzeitig die Transparenz des Punktesystems erhöht werden.

Stufensystem

Es gibt nunmehr drei Stufen:

  • 4 bis 5 Punkte

Der Betroffene erhält eine gebührenpflichtige Ermahnung verbunden mit dem Hinweis, dass er durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar 1 Punkt abbauen kann. Dies geht allerdings nur einmal innerhalb von 5 Jahren.

  • 6 bis 7 Punkte

Der Betroffene bekommt eine gebührenpflichtige Verwarnung. Anders als früher können in dieser Stufe keine Punkte mehr durch ein Fahreignungsseminar abgebaut werden.

  • 8 Punkte oder mehr

Die Fahrerlaubnis wird entzogen. Die Fahrerlaubnisbehörde hat keinen Ermessensspielraum. Eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist frühestens nach 6 Monaten und positiver Eignungsbegutachtung (MPU) möglich. Entgegen früherem Recht werden nunmehr auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis – wie bei einem Entzug der Fahrerlaubnis – bei einer Neuerteilung alle davor eingetragenen Zuwiderhandlungen nicht mehr nach dem Fahreignungsbewertungssystem berücksichtigt. Zum einen soll dadurch eine missbräuchliche Gestaltung ausgeschlossen und zum anderen der freiwillige Verzicht zur Vermeidung der Fahrerlaubnisentziehung begünstigt werden. Vor der Entziehung müssen jeweils beide Stufen der Ermahnung und Verwarnung durchlaufen werden. Hiermit wird dem Problem mehrerer eintragungspflichtiger Taten in kurzer Zeit begegnet.

Punktehöhe

Die Höhe der Punkte ist ebenfalls in drei Kategorien unterteilt:

  • 1 Punkt gibt es für einfache Ordnungswidrigkeiten,
  • 2 Punkte gibt es für grobe Ordnungswidrigkeiten sowie Straftaten,
  • 3 Punkte gibt es für Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis.

Bei Ordnungswidrigkeiten entscheidet alleine die gesetzgeberische Wertung nach § 4 Abs. 1 BKatV. Soweit dort ein Regelfahrverbot vorgesehen ist, werden 2 Punkte eingetragen, auch wenn von einem Fahrverbot im Einzelfall abgesehen wird. Im Gegensatz hierzu entscheidet bei Straftaten alleine die Entscheidung des/der Richters(-in) über Führerscheinmaßnahmen, ob bzw. wie viele Punkte eingetragen werden.

Für folgende Straftaten werden beispielsweise 3 Punkte eingetragen, wenn gleichzeitig die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist:

  • Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB.
  • Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr gem. § 315b StGB.
  • Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB.
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Verkehrsunfallflucht) gem. § 142 StGB.
  • Nötigung gem. § 240 StGB.
  • Fahrlässige Tötung gem. § 222 StGB.
  • Fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 StGB.
  • Kennzeichenmissbrauch gem. § 22 StVG.

Die folgenden Straftaten werden beispielsweise mit 2 Punkten bewertet:

  • Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB (ohne Führerscheinmaßnahme).
  • Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr gem. § 315b StGB (ohne Führerscheinmaßnahme).
  • Gefährdung des Straßenverkehrs gem. 315c StGB (ohne Führerscheinmaßnahme).
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Verkehrsunfallflucht) gem. § 142 StGB (ohne Führerscheinmaßnahme).
  • Nötigung gem. § 240 StGB (soweit ein Fahrverbot angeordnet wurde).
  • Fahrlässige Tötung gem. § 222 StGB (soweit ein Fahrverbot angeordnet wurde).
  • Fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 StGB (soweit in Fahrverbot angeordnet wurde).
  • Kennzeichenmissbrauch gem. § 22 StVG (soweit ein Fahrverbot angeordnet wurde).

Die groben und einfachen Ordnungswidrigkeiten, die mit 2 oder 1 Punkt eingetragen werden, lassen sich dem Bußgeldkatalog entnehmen.

Tilgungsfristen

Ferner wurden die Tilgungsfristen neu festgelegt. Diese beginnen grundsätzlich mit dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung und nicht mit dem Tattag.

Sie betragen:

  • 2,5 Jahre für einfache Ordnungswidrigkeiten (1 Punkte Ordnungswidrigkeiten),
  • 5 Jahre für grobe Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot (2 Punkte Ordnungswidrigkeiten),
  • 5 Jahre für Straftaten ohne Entzug der Fahrerlaubnis,
  • 10 Jahre für Straftaten mit Entzug der Fahrerlaubnis.

Die Eintragung neuer Punkte hemmt nicht mehr die Tilgungsfrist bereits vorhandener Eintragungen. Jede Eintragung hat ihre eigene Tilgungsfrist und wird nicht mehr durch neue Eintragungen beeinflusst.

An diese Tilgungsfrist schließt sich eine 1-jährige Überliegefrist an, die verhindern soll, dass Zuwiderhandlungen, die während der Tilgungsfrist begangen und zu einem Punktestand geführt hätten, der eine Maßnahme (Ermahnung, Verwarnung, Entzug) ausgelöst hätte, unberücksichtigt bleiben.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt und Notar Michael Petry

Beiträge zum Thema