Das neue „Unternehmensstrafrecht“

  • 1 Minuten Lesezeit

Seit August 2019 gibt es einen aus dem Koalitionsvertrag heraus entsprungenen Gesetzesentwurf mit dem Ziel der besseren Verfolgung von Wirtschaftskriminalität. Das Gesetz soll das bestehende Ordnungswidrigkeitenrecht, speziell auf Unternehmenskriminalität zugeschnitten, verschärfen und enthält verbraucherschützende Elemente, die entsprechende Entschädigungen vorsehen. Darüber hinaus trifft es gesonderte Regeln für „internal investigations“.

Bei den Regelungen soll es sich gerade um kein echtes Strafrecht für Unternehmen handeln, sondern stattdessen wird von „Sanktionen“ gesprochen. Gleichwohl soll das Legalitätsprinzip gelten, d. h. wenn ein Anfangsverdacht für eine aus dem Unternehmen heraus begangene Straftat vorliegt, muss die Staatsanwaltschaft zwingend ermitteln und nicht mehr nach ihrem Ermessen einschreiten.

Sanktioniert werden sollen vor allem diejenigen Unternehmen, die durch die selbstgewählte Organisation und ihre Arbeitsweise Rechtsbrüche ihrer Mitarbeiter begünstigen. Im Ergebnis soll das organisatorische Verschulden für das Unternehmen selbst merkliche Konsequenzen haben, sodass auch wirtschaftlich sehr starke Unternehmen getroffen werden. Die Sanktionen können dabei bis zu 10 % des Jahresumsatzes betragen. Bei kleineren Unternehmen bleibt es bei den bisherigen maximal zehn Millionen Euro. Schließlich sollen die sanktionierten Unternehmen in einem Behördenregister erfasst werden. Bei der Verursachung eines erheblichen Schadens kann das Gericht die öffentliche Bekanntmachung der Sanktionierung anordnen.

Neben den Sanktionen soll das vom Unternehmen strafbar Erlangte eingezogen werden können, sodass Verbraucher schneller und einfacher an Entschädigung kommen, ohne selbst klagen zu müssen. Sanktionsmilderungen für Unternehmen kommen allenfalls unter Einsatz von „internal investigations“ in Betracht, deren Vorgaben ebenfalls in dem Gesetzesentwurf geregelt werden.

In Deutschland dürften die Forderungen nach neuen und härteren Sanktionen gegen Unternehmen nicht zuletzt durch den Diesel-Abgasskandal an Nachdruck gewonnen haben. Wann mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zu rechnen sein wird, ist noch offen. Die Regelungen sind zunächst nur dem Referentenentwurf zu entnehmen und bis zum verkündeten Gesetz ist es noch ein langer Weg durch das Kabinett zum Parlament und dem Bundesrat.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Marcel Schmieder

Beiträge zum Thema