Das Patent und sein kleiner Bruder

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In Deutschland stehen für technische Ideen bzw. Erfindungen zwei Schutzrechte zur Verfügung, einerseits das Patent und andererseits das sog. Gebrauchsmuster, welches umgangssprachlich auch als der kleine Bruder des Patents bezeichnet wird.

Beide Schutzrechte räumen ihrem Inhaber ein zeitlich begrenztes Monopol an der Erfindung ein und aus beiden Schutzrechten können gegen Dritte wegen Verletzung Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Auch die Schutzvoraussetzungen für ein Patent und ein Gebrauchsmuster sind die gleichen, die angemeldeten Erfindungen müssen neu gegenüber dem Stand der Technik sein und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Das Gebrauchsmustergesetz verwendet hier zwar den Begriff des erfinderischen Schrittes, der Bundesgerichtshof hat jedoch in einer viel beachteten Entscheidung festgestellt, dass der Begriff des erfinderischen Schrittes dem der erfinderischen Tätigkeit entspricht.

Im Detail bestehen jedoch erheblich Unterschiede zwischen den beiden Schutzrechten. Die wichtigsten Unterschiede sind die nachfolgenden:

1. Laufzeit von Patent und Gebrauchsmuster, Jahresgebühren

Die maximale Laufzeit eines Patents beträgt 20 Jahre ab dem Anmeldetag, diejenige eines Gebrauchsmusters 10 Jahre. Für das Patent muss ab dem dritten Jahr jährlich eine Jahresgebühr entrichtet werden, für das Gebrauchsmuster muss nach 3, 6 und 8 Jahren ab dem Anmeldetag eine Aufrechterhaltungsgebühr gezahlt werden.


2. Was wird durch ein Patent und durch ein Gebrauchsmuster geschützt

Während man mittels eines Patents sowohl Vorrichtungen (z.B. Anlagen oder Geräte) als auch Verfahren schützen kann, können mit dem Gebrauchsmuster lediglich Vorrichtungen (nicht aber Verfahren) geschützt werden.


3. Verfahren zur Patenterteilung bzw. Gebrauchsmustereintragung

Einer Patenterteilung geht ein Prüfungsverfahren voraus, d.h. das Patentamt recherchiert nach relevantem Stand der Technik und beurteilt die Schutzfähigkeit des Gegenstandes der Anmeldung insbesondere hinsichtlich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit. 

Auch der Gegenstand eines Gebrauchsmusters muss neu und erfinderisch sein. Diese Voraussetzungen werden jedoch nicht geprüft sondern das Gebrauchsmuster wird lediglich eingetragen, es findet also keine sachliche Prüfung durch das Patentamt statt.

Weitere Unterschiede zwischen einem Patent und einem Gebrauchsmuster bestehen hinsichtlich des relevanten Standes der Technik und auch hinsichtlich der Verfahren, mittels derer diese Schutzrechte angegriffen werden können.












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