Das Recht auf Cannabis als Medizin – Voraussetzung für Kostenübernahme durch GKV und Selbstanbau

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Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hatte am 06. April 2016 – zum Aktenzeichen BVerwG 3 C 10.14 – erstmalig entscheiden, dass einem schwer kranken Mann, welcher seit 30 Jahren an Multipler Sklerose (MS) leidet, die Erteilung einer Genehmigung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) für den Eigenanbau von Cannabis zu erteilen ist.

Nach dem Inkrafttreten des „Cannabisgesetzes“ können sich Schwerkranke seit dem 10. März 2017 Cannabis auf Rezept verschreiben lassen und dieses in einer Apotheke erwerben.

Zudem sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Übernahme der Behandlungskosten auch mit Cannabisblüten insbesondere durch die gesetzliche Krankenversicherung unter der Voraussetzung vor, dass

  • eine schwerwiegende Krankheit vorliegt
  • eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Therapie fehlt oder eine Standardbehandlung zu belastend ist

und

  • die Aussicht auf Verbesserung der Krankheit bzw. schwerwiegender Symptome (subjektiver Maßstab) besteht.

So weit, so gut

Was aber, wenn die Krankenkasse die Übernahme der Behandlungskosten mit Cannabis, insbesondere Cannabisblüten, ablehnt oder aber bedingt durch die Lieferengpässe der Apotheken eine Versorgung des Patienten nicht gewährleistet ist?

Was gilt, wenn sich der Patient im Falle der Nicht-Kostenübernahme durch die Krankenkasse die Therapie mit Cannabis aus eigenen Mitteln wirtschaftlich nicht leisten kann?

In diesen Fällen – so empfiehlt Rechtsanwalt Ullrich – ist auf jeden Fall zu prüfen, ob dem Patienten nicht entsprechend der eingangs zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung auf Eigenanbau von Cannabis zur Verwendung zu therapeutischen Zwecken durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zusteht.

Die Interessenlage des Patienten in den vorbezeichneten Fällen der Nichtverfügbarkeit bzw. der Nichtfinanzierbarkeit der Versorgung mit Medizinalhanf dürfte auch nach dem Inkrafttreten des „Cannabisgesetzes“ keine andere sein als jene, die das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung zum Recht auf Erteilung einer Genehmigung auf Eigenanbau zugrunde legte.

Deshalb gilt

Setzen Sie Ihre aus dem „Cannabisgesetz“ und dem Urteil des BVerwG resultierenden Rechte unter Zuhilfenahme eines in dem Fachgebiet „Medizinalhanf“ versierten Arztes und Rechtsanwaltes unbedingt durch.

Rechtsanwalt Ullrich berät Sie in Zusammenhang zu den Voraussetzungen einer erfolgreichen Beantragung der Kostenübernahme durch die Krankenkasse sowie Ihrer Vertretung im Antrags- sowie ggfs. Widerspruchs- und Klageverfahren vor dem Sozialgericht. Alternativ ist die Beantragung einer Genehmigung für den Eigenanbau in Betracht zu ziehen.

In dringenden Fällen wird zudem zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer Einstweiligen Anordnung gegeben sind.

Wegen der Vielzahl der Anfragen bitten wir sehr höflich um Kontaktaufnahme per E-Mail.


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