Das Recht auf Einsichtnahme in die Patientenakte – Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser

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Medizinische Eingriffe und Behandlungen, die die körperliche Integrität und die Gesundheit betreffen, setzen ein hohes Maß an Vertrauen gegenüber dem behandelnden Arzt voraus, geht es doch um die wichtigsten Rechtsgüter: Leben und Gesundheit.

Eine Einsichtnahme in die Patientenakte empfiehlt sich daher insbesondere dann, wenn der Verdacht einer Fehldiagnose oder eines Behandlungsfehlers besteht.

Jeder Patient hat gegenüber seinem behandelnden Arzt grundsätzlich das Recht, Einsicht in die ihn betreffenden Patientenakten zu nehmen. Dieses Recht ergibt sich zum einen aus dem Behandlungsvertrag, der neben dem Integritätsschutz noch weitere Nebenpflichten beinhaltet. Zum anderen aber auch aus gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Das Recht auf Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen ergibt sich aber auch darüber hinaus aus dem grundrechtlich verankerten Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs.1, Art. 2 Abs.1 Grundgesetz). Die Würde des Patienten und sein Recht auf Selbstbestimmung schaffen ein verfassungsrechtliches Akteneinsichtsrecht.

Zu den Behandlungsunterlagen gehören dabei unter anderem Anamnese und Diagnose, sowie die Dokumentation über die erfolgten oder eingeleiteten Behandlungen.

Die Einsichtnahme kann vor Ort, in der Praxis des Arztes, erfolgen. Auch die Herausgabe einer Abschrift der Behandlungsdokumentation ist möglich. Dem behandelnden Arzt sind dann die dafür entstandenen Kosten, wie Kopier- und Portokosten, jedoch keine darüberhinausgehenden Aufwandsentschädigungen, zu ersetzen; das bedeutet, es entsteht kein Honoraranspruch nur für die Herausgabe der Unterlagen. Wenn sich der Arzt allerdings weigert, die Unterlagen zuzusenden, müssen diese abgeholt werden, denn bei dem Akteneinsichtsrecht handelt es sich um eine sogenannte Holschuld. Vorlegungsort ist daher der Sitz des Arztes. Ein Anspruch auf Zusendung oder Mitnahme der Original-Patientenakten besteht aber nicht, denn diese stehen im alleinigen Eigentum des Arztes. Nur wenn die Unterlagen an einen weiterbehandelnden Arzt weitergegeben werden sollen, besteht zum Beispiel hinsichtlich von Röntgenbildern der Anspruch auf Weitergabe der Originale, denn zum Wohle des Patienten sollen weitere oder erneute, belastende Untersuchungen vermieden werden. Auch im Bereich gerichtlicher Haftpflichtprozesse besteht die Pflicht zur Vorlage der Originalunterlagen an das Gericht.

Auch einen Anspruch auf Zusendung der Original- Patientenakten hat der Patient nicht. Das Recht des Patienten bezieht sich auf die Einsichtnahme oder auch die Bereithaltung von Kopien.

Ein Grund, warum die Einsichtnahme verlangt wird, muss nicht mitgeteilt werden. Die Herausgabe der Behandlungsunterlagen kann nur dann verwehrt werden, wenn der Einsichtnahme wichtige therapeutische Gründe entgegenstehen.

Das Recht auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen bzw. das Recht zu Einsichtnahme in die Patientenakte, stehen im Falle des Todes des Patienten den Angehörigen und Erben des Verstorbenen zu. Das bedeutet, dass Erben zur Wahrnehmung von vermögensrechtlichen Interessen, wie z.B. Hinterbliebenen Rente bei schweren Behandlungsfehlern, Einsicht in die Behandlungsunterlagen nehmen können; ebenso nächste Angehörige, soweit diese immaterielle Interessen geltend machen wollen. Wenn sich allerdings der verstorbene Patient vor seinem Tode ausdrücklich gegen die Gewährung einer solchen Einsichtnahme ausgesprochen hat oder es dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht, sind diese Rechte ausgeschlossen.

Wird die Einsichtnahme unberechtigterweise verwehrt, ist es sinnvoll, sich an einen auf Medizinrecht spezialisierten Anwalt zu wenden, der dann die entsprechenden rechtlichen Maßnahmen einleiten kann.

Die Hinzuziehung spezialisierten rechtlichen Rats ist insbesondere auch dahingehend sinnvoll, die Patientenakten auswerten zu können. Auf Grund der vielen Fachtermini und Abkürzungen ist es den meisten Patienten nicht ausreichend möglich, die Patientenakten nachvollziehen zu können, insbesondere diese auch auf Anhaltspunkte hin zu analysieren, die für die Geltendmachung von etwaigen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen, relevant sein können, wie z.B. Dokumentationsfehler, Aufklärungsfehler und Behandlungsfehler.

Es besteht also ein Recht auf Einsichtnahme in die Patientenakte, welches auch gerichtlich eingeklagt werden kann.

Medizinische Eingriffe und Behandlungen, die die körperliche Integrität und die Gesundheit betreffen, setzen ein hohes Maß an Vertrauen gegenüber dem behandelnden Arzt voraus, geht es doch um die wichtigsten Rechtsgüter: Leben und Gesundheit.

Eine Einsichtnahme in die Patientenakte empfiehlt sich daher insbesondere dann, wenn der Verdacht einer Fehldiagnose oder eines Behandlungsfehlers besteht.

Jeder Patient hat gegenüber seinem behandelnden Arzt grundsätzlich das Recht, Einsicht in die ihn betreffenden Patientenakten zu nehmen. Dieses Recht ergibt sich zum einen aus dem Behandlungsvertrag, der neben dem Integritätsschutz noch weitere Nebenpflichten beinhaltet. Zum anderen aber auch aus gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Das Recht auf Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen ergibt sich aber auch darüber hinaus aus dem grundrechtlich verankerten Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs.1, Art. 2 Abs.1 Grundgesetz). Die Würde des Patienten und sein Recht auf Selbstbestimmung schaffen ein verfassungsrechtliches Akteneinsichtsrecht.

Zu den Behandlungsunterlagen gehören dabei unter anderem Anamnese und Diagnose, sowie die Dokumentation über die erfolgten oder eingeleiteten Behandlungen.

Die Einsichtnahme kann vor Ort, in der Praxis des Arztes, erfolgen. Auch die Herausgabe einer Abschrift der Behandlungsdokumentation ist möglich. Dem behandelnden Arzt sind dann die dafür entstandenen Kosten, wie Kopier- und Portokosten, jedoch keine darüberhinausgehenden Aufwandsentschädigungen, zu ersetzen; das bedeutet, es entsteht kein Honoraranspruch nur für die Herausgabe der Unterlagen. Wenn sich der Arzt allerdings weigert, die Unterlagen zuzusenden, müssen diese abgeholt werden, denn bei dem Akteneinsichtsrecht handelt es sich um eine sogenannte Holschuld. Vorlegungsort ist daher der Sitz des Arztes. Ein Anspruch auf Zusendung oder Mitnahme der Original-Patientenakten besteht aber nicht, denn diese stehen im alleinigen Eigentum des Arztes. Nur wenn die Unterlagen an einen weiterbehandelnden Arzt weitergegeben werden sollen, besteht zum Beispiel hinsichtlich von Röntgenbildern der Anspruch auf Weitergabe der Originale, denn zum Wohle des Patienten sollen weitere oder erneute, belastende Untersuchungen vermieden werden. Auch im Bereich gerichtlicher Haftpflichtprozesse besteht die Pflicht zur Vorlage der Originalunterlagen an das Gericht.

Auch einen Anspruch auf Zusendung der Original- Patientenakten hat der Patient nicht. Das Recht des Patienten bezieht sich auf die Einsichtnahme oder auch die Bereithaltung von Kopien.

Ein Grund, warum die Einsichtnahme verlangt wird, muss nicht mitgeteilt werden. Die Herausgabe der Behandlungsunterlagen kann nur dann verwehrt werden, wenn der Einsichtnahme wichtige therapeutische Gründe entgegenstehen.

Das Recht auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen bzw. das Recht zu Einsichtnahme in die Patientenakte, stehen im Falle des Todes des Patienten den Angehörigen und Erben des Verstorbenen zu. Das bedeutet, dass Erben zur Wahrnehmung von vermögensrechtlichen Interessen, wie z.B. Hinterbliebenen Rente bei schweren Behandlungsfehlern, Einsicht in die Behandlungsunterlagen nehmen können; ebenso nächste Angehörige, soweit diese immaterielle Interessen geltend machen wollen. Wenn sich allerdings der verstorbene Patient vor seinem Tode ausdrücklich gegen die Gewährung einer solchen Einsichtnahme ausgesprochen hat oder es dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht, sind diese Rechte ausgeschlossen.

Wird die Einsichtnahme unberechtigterweise verwehrt, ist es sinnvoll, sich an einen auf Medizinrecht spezialisierten Anwalt zu wenden, der dann die entsprechenden rechtlichen Maßnahmen einleiten kann.

Die Hinzuziehung spezialisierten rechtlichen Rats ist insbesondere auch dahingehend sinnvoll, die Patientenakten auswerten zu können. Auf Grund der vielen Fachtermini und Abkürzungen ist es den meisten Patienten nicht ausreichend möglich, die Patientenakten nachvollziehen zu können, insbesondere diese auch auf Anhaltspunkte hin zu analysieren, die für die Geltendmachung von etwaigen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen, relevant sein können, wie z.B. Dokumentationsfehler, Aufklärungsfehler und Behandlungsfehler.

Es besteht also ein Recht auf Einsichtnahme in die Patientenakte, welches auch gerichtlich eingeklagt werden kann.



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