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Das Recht auf Untermiete - und seine Folgen

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Es gibt viele Gründe, einen Untermieter aufzunehmen, egal ob privat oder in einem Gewerberaum. Mal wird nur ein Zimmer in der WG untervermietet, mal eine komplette Büroetage. Allerdings gibt es bei der Untermiete zahlreiche Besonderheiten und Fallstricke, auf die der Eigentümer der Räume, der Zwischenvermieter sowie der Untermieter achten sollte, wenn man nicht so manche unliebsame Überraschung erleben möchte.

Da man grundsätzlich immer um Erlaubnis fragen muss, ob man seine Wohnung ganz oder teilweise untervermieten darf (siehe auch hier), wird daraus häufig der Schluss gezogen, dass man der Entscheidung seines Vermieters „auf Gedeih und Verderb“ ausgeliefert sei. Dabei ist das Gegenteil richtig – in vielen Fällen hat der Mieter einen Anspruch darauf, dass die Erlaubnis erteilt wird. Denn der „Erlaubnisvorbehalt“ soll in vielen Fällen lediglich sicherstellen, dass der Vermieter ausreichend informiert wird, um dann prüfen zu können, ob vielleicht ausnahmsweise ein Grund vorliegt, weswegen er die Erlaubnis nicht erteilen muss.

Enge Angehörige benötigen gar keine Erlaubnis

Keine besondere Erlaubnis muss eingeholt werden, wenn die Personen, die in die Wohnung einziehen, zum engsten Angehörigenkreis zählen. Das sind die Ehepartner, gemeinsame Kinder oder auch Lebenspartner. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass „bloße“ Lebensgefährten nicht zu diesem Kreis der privilegierten Personen gehören – egal wie lange die Beziehung schon besteht oder ob das Paar schon Kinder hat.

Anwaltstipp: Für alle weiteren Personen ist es sinnvoll, sich um eine Erlaubnis zu kümmern. Denn es ist streitig, ob die Geschwister, die Eltern, Schwiegereltern oder -kinder, Stiefkinder oder Menschen, mit denen man verschwägert ist, ebenfalls zu dem Personenkreis gehören, die keine Erlaubnis durch den Vermieter benötigen. Das wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Auf einen Streit darüber sollte man sich deshalb höchstens einlassen, wenn in so einem Fall der Vermieter ausnahmsweise die Erlaubnis nicht erteilen muss.

Anspruch auf Erlaubnis bei berechtigtem Interesse

Wenn es nicht um nächste Angehörige geht, ist ein Vermieter zur Erteilung seiner Erlaubnis verpflichtet, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse hat, § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ein solches berechtigtes Interesse kann beispielsweise darin liegen, dass nach einer Scheidung ein neuer Partner in die Wohnung aufgenommen werden soll, ein Mitmieter auszieht, eine Person zur Betreuung des Kindes des Mieters (z. B. Au-Pair) benötigt wird oder sich die finanzielle Lage des Mieters verschlechtert und er deswegen auf die Untervermietung angewiesen ist.

Die Varianten eines möglichen berechtigten Interesses sind zahlreich und letztlich immer eine Entscheidung des Einzelfalls. Sogar die Aufnahme eines Dritten, um Einbrüche zu verhindern, weil der Hauptmieter selbst die Wohnung nur manchmal nutzt, wurde bereits als ein berechtigtes Interesse anerkannt, Landgericht Lüneburg, Urteil vom 13. Oktober 1994 – 4 S 71/94.

Anwaltstipp: Vier Punkte sollten aber immer beachtet werden:

  • Das berechtigte Interesse darf erst nach Abschluss des Mietvertrages entstanden sein.
  • Es darf nicht allein um bloße Gewinnerzielungsabsicht oder das Erlangen sonstiger wirtschaftlicher Vorteile gehen
  • Es muss immer um das berechtigte Interesse des Mieters gehen, nicht um das Interesse des Untermieters. Eine Notlage des Untermieters beispielsweise kann nur dann ein berechtigtes Interesse beim Nutzer auslösen, wenn jener aufgrund eines besonderen Näheverhältnisses dem potentiellen Untermieter moralisch verpflichtet ist, diese zu helfen.
  • Es muss immer um einen Teil der Wohnung gehen, also die „klassische“ Untervermietung. Bei der Untervermietung einer kompletten Wohnung ist der Vermieter nie verpflichtet, seine Erlaubnis zu erteilen.

Wann darf der Vermieter seine Erlaubnis verweigern?

Es kommt natürlich nicht allein auf die Interessen des Mieters an – das Gesetz gibt dem Vermieter immer dann die Möglichkeit, seine Erlaubnis zu verweigern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, weswegen dem Vermieter die Gebrauchsüberlassung der Wohnung oder eines Teils davon nicht zugemutet werden kann. Auch hier ist es letztlich immer von den Umständen des Einzelfalles abhängig, ob ein wichtiger Grund vorliegt.

Klassischer wichtiger Grund ist, dass die Wohnung durch die Untervermietung zu stark beansprucht wird oder man schon einigermaßen sicher prognostizieren kann, dass der Hausfrieden beeinträchtigt wird. Auch der finanzielle und berufliche Hintergrund des Untermieterskann von Bedeutung sein. Deswegen hat der Vermieter Anspruch auf Informationen über den konkreten Untermieter, um eine fundierte Entscheidung fällen zu können, ob hier eventuell ein wichtiger Grund vorliegt.

Eine Erhöhung der Miete kommt bei einer Untervermietung im Übrigen nicht in Betracht – allerdings die Erhebung eines Untermietzuschlages. Dieser setzt aber voraus, dass dem Vermieter die Erlaubniserteilung nur bei einer entsprechenden angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten ist.

Was tun, wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung verweigert?

§ 540 Abs. 1 BGB stellt klar, dass ein Mieter ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt ist, die Mietsache unterzuvermieten – mit Ausnahme der oben bereits erwähnten engsten Angehörigen. Wenn der Mieter einen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis hat, dann hat er einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf. Er kann also den Vermieter auf Zustimmung zur Untervermietung verklagen.

Wer sich auf einen solchen Prozess nicht einlassen möchte, kein berechtigtes Interesse hat oder seine komplette Wohnung untervermieten möchte und keine Erlaubnis zur Untervermietung erhält, der hat außerdem die Möglichkeit, seinen Vertrag innerhalb der gesetzlichen Frist zu kündigen. Da man unbefristete Mietverhältnisse als Mieter sowieso innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist beenden kann, ist dieses Recht natürlich nur für Mieter interessant, die die ersten (höchstens vier) Jahre auf ihr ordentliches Kündigungsrecht verzichtet haben.

Dieses Sonderkündigungsrecht ergibt sich aus § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB. Es gilt allerdings nur dann, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund (siehe oben) vorliegt. In diesem Fall muss der Mieter die Absage seines Vermieters akzeptieren und kann ihn weder zur Erlaubnis verpflichten noch das Mietverhältnis vorzeitig beenden.

Bei Fragen rund um das Thema Untermiete stehen Ihnen die Kanzlei Alsterland und Rechtsanwalt Jörn Blank gerne per E-Mail oder auch telefonisch zur Verfügung.


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