Das Recht auf Vergessenwerden in der Abgabenordnung

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Recht auf Vergessenwerden nach Art. 17 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ab dem 25.05.2018 findet im Steuerrecht eine minimale Einschränkung in § 32 f Abgabenordnung-neu (§ 32f AO-neu, Recht auf Berichtigung und Löschung, Widerspruchsrecht). Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) des EU-Parlamentes tritt am 25.05.2018 in Kraft und wirkt unmittelbar.

Es heißt in § 32 f Abgabenordnung-neu unwesentlich einschränkend, dass, wenn eine Löschung im Falle nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich sei und das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen sei, das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht der Finanzbehörde zur Löschung personenbezogener Daten nicht bestehe, statt der Löschung aber eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten erfolge, § 32 f Abs. 2 Abgabenordnung-neu.

Von dem Löschungsanspruch dürfte der Anspruch auf Berichtigung zu trennen sein. Geht es um die Richtigkeit personenbezogener Angaben, gilt § 32 f Abgabenordnung –neu (Keine Einschränkung der Verarbeitung angeblich unrichtiger Daten wird hiernach bewirkt, soweit die Daten einem Verwaltungsakt zugrunde liegen, der nicht mehr aufgehoben, geändert oder berichtigt werden kann).

Eine Einschränkung der Berichtigung findet also danach nur statt, insoweit ein Verwaltungsakt mit den zu berichtigenden Daten nicht mehr geändert werden kann. Beim Löschungsanspruch geht es hingegen um die Beseitigung personenbezogener Daten durch den Betroffenen und nicht um die Berichtigung.

Überdies sind Hinweispflichten zu beachten. Dieses ergibt sich aus Art. 13 DSGVO (Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person).

Erforderlich sind hiernach verschiedene abgestufte Hinweise, u. a. einer auf den Zweck der Verarbeitung und die Rechtsgrundlagen sowie auf den Anspruch des Betroffenen auf Berichtigung, Löschung und auf das Widerspruchsrecht. Diese Hinweispflicht entfällt nur bei überwiegendem Interesse der Finanzbehörde, § 32 a Abgabenordnung-neu, Informationspflicht der Finanzbehörde bei Erhebung personenbezogener Daten bei betroffenen Personen.

Artikel 21 Abs. 1 DSGVO räumt dem Steuerpflichtigen bei Vorliegen besonderer persönlicher Gründe das Recht ein, jederzeit gegen die Verarbeitung ihn betreffender personenbezogener Daten durch die Finanzbehörde Widerspruch einzulegen.

Artikel 77 DSGVO gibt dem Steuerpflichtigen das Recht auf Beschwerde bei der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BDSI) als Aufsichtsbehörde.

Gegen Entscheidungen der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BDSI) ist Klage beim Finanzgericht Köln möglich (nach Scharpenberg, Neuregelung des Datenschutzrechts im Besteuerungsverfahren in der Abgabenordnung, WPg vom 01.11.17).

Fazit: Die Löschung personenbezogener Daten selber kann vorgenommen werden, wenn sie für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht mehr notwendig sind. Die Einschränkung der Datenverarbeitung als Alternative ähnelt weitestgehend einer Löschung. Neu ist ebenfalls das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Nachtrag: Siehe auch dazu das BMF-Schreiben v. 1.5.2018 – IV A 3 – S 0030/16/10004 – 21, DOK 2018/0342748 – DSGVO Art. 12 – 14


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Wilhelm Segelken

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten