Das Transparenzregister – ein Rundumüberblick unter Einbeziehung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie

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Hintergrund 

Das neue Geldwäschegesetz ist am 26.06.2017 in Kraft getreten und diente der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Mit Inkrafttreten des neuen Geldwäschegesetzes wurde erstmals auch das Transparenzregister eingeführt. Das europäische Parlament und der europäische Rat haben mittlerweile allerdings eine neue Richtlinie (EU) 2018/846 erlassen, die der nationale Gesetzgeber spätestens bis zum 10.01.2020 umgesetzt haben muss. Hierdurch verspricht man sich, dem Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stärker Herr zu werden. Ein Gesetzesentwurf des Bundesministeriums für Finanzen liegt bereits vor.

Wen betrifft das Transparenzregister?

Das Transparenzregister verpflichtet nach § 20 GWG juristische Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften und bestimmte Rechtsgestaltungen, die Angaben gemäß § 19 Abs. 1 GWG zu den wirtschaftlich Beteiligten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Zu den juristischen Personen des Privatrechts zählen insbesondere die GmbH, die AG, die KGaA, die UG (haftungsbeschränkt), Vereine, Genossenschaften, Stiftungen und die Europäische Aktiengesellschaft (SE). Eingetragene Personengesellschaften sind insbesondere die OHG, die KG, die GmbH & Co. KG sowie Verwalter von Trusts (Trustees). Diese Pflicht gilt neuerdings auch für Trustees, die außerhalb der Europäischen Union ihren Wohnsitz oder Sitz haben, wenn sie für den Trust eine Geschäftsbeziehung mit einem Vertragspartner mit Sitz in Deutschland aufnehmen oder Immobilien in Deutschland erwerben. Betroffen sind auch Treuhänder mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland in der Rechtsgestaltung einer nichtrechtsfähigen Stiftung, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist oder einer Rechtsgestaltung, die solchen Stiftungen ihrer Struktur und Funktion entsprechen.

Wer ist als wirtschaftlich Berechtigter zu melden?

Wirtschaftlich berechtigt sind nach § 3 GWG grundsätzlich die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die zur Mitteilung verpflichtete Person steht oder auf deren Veranlassung eine Transaktion durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird. Dies ist grundsätzlich diejenige Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt (z. B. durch Sonderstimmrechte oder einen Stimmrechtsbindungsvertrag). Bei Stiftungen und ,,Treuhandgestaltungen‘‘ sind wirtschaftlich Berechtigte z. B. natürliche Personen, die als Treuhandgeber (Settlor) oder Verwalter von Trust (Trustee) handeln. In diesem Zusammenhang soll § 3 Abs. 3 um eine Nr. 6 ergänzt werden. Hiernach ist wirtschaftlich Berechtigter jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf eine Vereinigung ausüben kann, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist oder die als Begünstigte der Stiftung bestimmt worden ist.

Erweiterung der Mitteilungspflicht 

Mitteilungspflichtig waren bislang Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlich Berechtigten. Die Mitteilungspflicht soll nunmehr um den Punkt ,,Staatsangehörigkeit‘‘ ergänzt werden.

Die Offenlegung von Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses bedeutet, dass dargelegt werden muss, woraus sich die wirtschaftliche Berechtigung ergibt. Nach § 19 Abs. 3 GWG kann sich dies grundsätzlich durch die Beteiligung, insbesondere durch die Höhe der Kapitalanteile oder Stimmrechte, die Ausübung von Kontrolle auf sonstige Weise (Verträge) oder der Funktion als gesetzlicher Vertreter, geschäftsführender Gesellschafter oder Partner ergeben.

Gibt es Ausnahmen?

Die Mitteilungspflicht kann gemäß GWG entfallen, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen öffentlichen Registern oder Quellen ergeben. Solche anderen Eintragungen in öffentlichen Quellen sind – soweit die Dokumente dort elektronisch abrufbar sind – Eintragungen im Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister und Vereinsregisters sowie Bekanntmachungen des Bestehens einer Beteiligung nach § 20 Abs. 6 AktG, Stimmmitteilungen nach §§ 26, 26a WpHG, Gesellschafterlisten der GmbH und UG nach §§ 8 Abs. 1 Nr. 3, 40 GmbHG sowie Gesellschafterverträge nach §§ 8 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 2 Abs. 1a S. 2 GmbHG, sofern diese als Gesellschafterliste gelten. Das Aktienregister ist grundsätzlich kein öffentliches Register im Sinne des § 20 Abs. 2 GWG, sodass z. B. die Meldung von Namensaktien im Aktienregister nach § 67 AktG nicht ausreichend ist. Nicht börsenorientierte Aktiengesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen von einzelnen Meldepflichten befreit sein. So kann z. B. der Aktionär als wirtschaftlich Berechtigter von seiner Abgabepflicht gegenüber der Gesellschaft nach § 20 Abs. 6 AktG befreit sein, wenn er als Aktionär in das Aktienregister eingetragen worden ist. Die Meldepflicht entfällt jedoch nur dann, wenn die Dokumente öffentlich abrufbar sind und sich aus den genannten Quellen die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter ergibt. Eine Mitteilungspflicht zum Transparenzregister besteht deshalb z. B. auch dann, wenn aus dem Handelsregister nicht ersichtliche Stimmbindungsvereinbarungen existieren.

Drittstaaten mit hohem Risiko lösen verstärkte Sorgfaltspflichten aus

Handelt es sich um eine Geschäftsbeziehung oder eine Transaktion, an der ein Drittstaat mit hohem Risiko beteiligt ist, müssen Verpflichtete bald zusätzliche Informationen über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, die Herkunft der Vermögenswerte und die Herkunft des Vermögens der Kunden und wirtschaftlich Berechtigten, die Gründe für die geplante oder durchgeführte Transaktion sowie die geplante Verwendung der Vermögenswerde einholen. Darüber hinaus bedarf die Begründung oder Fortführung der Geschäftsbeziehung der Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene. Die Geschäftsbeziehung muss dauerhaft verstärkt überwacht werden. Auch sind risikomindernde Maßnahmen zu ergreifen wie z. B. die Meldung von Finanztransaktionen oder die Beschränkung von Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen von natürlichen oder juristischen Personen eines Drittstaats mit hohem Risiko.

Neu: öffentlicher Zugang zum Transparenzregister 

Bislang war der Zugriff auf das Transparenzregister beschränkt. Neben Behörden konnte nur Einsicht nehmen, wer gegenüber der registerführenden Stelle dargelegt hat, dass er ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat. Der Zugang zum Transparenzregister soll nunmehr ,,allen Mitgliedern der Öffentlichkeit‘‘ gewährleistet werden.

Europäisches Transparenzregister 

Gemäß § 26 des Referentenentwurfs soll eine zentrale europäische Plattform geschaffen werden. Hierdurch soll das Transparenzregister mit den Registern der anderen Mitgliedsstaaten vernetzt werden, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch die Zugänglichmachung von Informationen noch effektiver bekämpfen zu können. 

Unstimmigkeiten müssen gemeldet werden!

Geplant ist die Einführung eines neuen § 23a GWG. Hiernach haben Verpflichtete der registerführenden Stelle Unstimmigkeiten zu melden, die sie zwischen den Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten, die im Transparenzregister zugänglich sind, und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen über die wirtschaftlich Berechtigten feststellen.

Nicht mehr leichtfertig, sondern nur fahrlässig 

Wer gegen die Regelungen des GWG verstößt, muss mit schweren Sanktionen rechnen. Nicht zuletzt aus diesem Grund beabsichtigt der Gesetzgeber den Verschuldensmaßstab des § 56 Abs. 1 GWG zu lockern. Bislang fiel für vorsätzliche oder leichtfertige Verstöße gegen die Mitteilungspflicht ein Bußgeld von bis zu EUR 100.000,00 an. Dies soll nunmehr nur bei einem vorsätzlichen oder fahrlässigem, nicht jedoch bei einem nur leichtfertigen Verstoß anfallen. Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen kann ein Bußgeld von bis zur EUR 1 Mio. verhängt werden. Zudem werden bestandskräftige Bußgelder nach § 57 Abs. 1, Abs. 4 GWG für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren auf der Internetseite der Aufsichtsbehörde veröffentlicht. 



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