Das Verkehrsschild „Ende der Autobahn“ ordnet keine Geschwindigkeitsbegrenzung an

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Es gibt ein Verkehrsschild „Ende der Autobahn“. Das zeigt aber lediglich an, dass die besonderen Regeln für die Autobahn nicht mehr gelten. Es ordnet keine Geschwindigkeitsbeschränkung an.

Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und die Sache an das erstinstanzliche Gericht wieder zurückverwiesen. Dort muss erneut entschieden werden.

Der Autofahrer fuhr in Essen von der Autobahn ab und sah das Schild „Ende der Autobahn“. Er fuhr dann weiter, in Höhe eines Fußweges gab es eine Geschwindigkeitskontrollmessung. Der Autofahrer fuhr 76 km/h. Die Behörde meinte, dass an dieser Stelle innerhalb der geschlossenen Ortschaft eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gelte.

Deshalb wurde der Autofahrer wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft zu einer Geldbuße von  120,00  € verurteilt. Er hätte nach dem Verkehrsschild „Ende der Autobahn“ die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h einhalten müsse. Das gelte unabhängig davon, ob nach dem Schild „Ende der Autobahn“ noch ein weiteres geschwindigkeitsbeschränkendes Schild oder ein Ortseingangsschild aufgestellt sei.

Der Autofahrer legte Rechtsbeschwerde ein.

Das OLG Hamm hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und das Bußgeldverfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückgewiesen. Das OLG meint, dass der Vorgang keine Verurteilung des Betroffen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften rechtfertige.

Das Verkehrsschild „Ende der Autobahn“ zeige lediglich an, dass die besonderen Regelungen für die Autobahn nicht mehr gelten. Es enthalte keine Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung. Das Amtsgericht hätte daher aufklären müssen, ob der Autofahrer ein Ortseingangsschild passiert hätte oder ob der Charakter einer geschlossenen Ortschaft am Ort der Geschwindigkeitskontrolle offensichtlich und eindeutig war.

Wenn eine Ortstafel fehlt, beginnt die geschlossene Ortschaft da, wo die eindeutig geschlossene Bauweise erkennbar anfängt.


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