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Das wars! Oder doch nicht? Die Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht

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Plötzlich und unverhofft, oder mit Ansage und längst vorhersehbar. Kündigungen sind für Arbeitnehmer in jedem Fall ein einschneidender Moment. Verbringt man doch einen Großteil des Tages auf der Arbeit, so ändert sich mit der Kündigung Einiges. Doch im Fall der Fälle lohnt es sich weder den Kopf einzuziehen noch ihn in den Sand zu stecken. Vielmehr sollte die Kündigungsschutzklage in Betracht gezogen werden. Wann diese Erfolg hat und welche formalen Hürden zu nehmen sind, das klärt dieser Rechtstipp von Rechtsanwalt und Fachanwalt für ArbeitsrechtKlaus Uhl(Kanzlei Hauptmann-Uhl & Kollegen in Göppingen).


Strategisch Denken

Auch im überraschenden Moment der Kündigung lohnt sich eine strategische Einordnung: Es mag sich lohnen, die Kündigung rechtlich zu prüfen. Damit das gelingt, hat der Gesetzgeber zunächst die formelle Voraussetzung geschaffen: die Kündigung muss schriftlich erfolgen, §623BGB. Anhand dieser lässt sich nun das weitere Vorgehen erarbeiten. Zudem muss einwirksamer Kündigungsgrund vorliegen. Das können Gründe in der Person, im Verhalten oder betriebsbedingte Veränderungen sein. Weiter muss der besondere Kündigungsschutz (z.B. für Schwerbehinderte oder im Mutterschutz) gewahrt und die Kündigung je nach Arbeitgeber sozial gerechtfertigt sein (§ 1 KSchG). Hier muss zwingend die Kündigungsschutzklage erhoben werden, denn sonst wandelt sich selbst eine unwirksame Kündigung und wird wirksam.

Die landläufige Meinung, dass Arbeitnehmer immer einen Anspruch auf Abfindung haben oder erstreiten können, ist nicht gesetzlich fundiert. Zwar kann diese – etwa in einem Vergleich – verhandelt werden. Ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht. Hier empfiehlt sich vielfach die Kommunikation nicht direkt, sondern den Weg über die Rechtsbeistände der Parteien einzuschlagen. Diese sind emotional nicht involviert, sodass ein Gespräch häufig zielführender ist.


Die Formalienwahren

Das wichtigste vorweg: egal was geschieht, es muss immer eine Frist eingehalten werden. Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung muss die Kündigungsschutzklage erhoben werden (§§ 4,7KSchG). Zuständig ist hierfür das Arbeitsgericht.

In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anwaltszwang, sodass die Parteien sich selbst vertreten können. Gleichwohl werden sich Arbeitgeber in der Regel anwaltlich beraten lassen. Eine anwaltliche Vertretung des Arbeitnehmers ist damit zur Waffengleichheitempfehlenswert.


Der Prozess

Wurde ordnungsgemäß Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht, wird diese zunächst dem Arbeitgeber als Gegner des Verfahrens zugestellt. Dieser verteidigt sich in der Regel hiergegen, sodass das Gericht einen Gütetermin anberaumt, in dem auf eine gütliche Lösung ohne Urteilsspruch hingewirkt wird. Damit soll Rechtsfrieden geschlossen und ein Einklang zwischen den streitenden Parteien statt einem Urteil gefunden werden. Hier bietet sich ein Vergleich samt Abfindungszahlung an.

Können sich die Parteien nicht einigen, wird eine mündliche Hauptverhandlung anberaumt und streitig verhandelt.Im Anschluss findet das Gericht eine Entscheidung, die dann im Urteil verkündet wird.


Ihr Experte

Klaus Uhl ist Rechtsanwalt und Gesellschafter der Kanzlei Hauptmann-Uhl und Kollegen in Göppingen. Er vertritt Arbeitgeber und Arbeitnehmer in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten und kann hierbei auf seine jahrelange wertvolle Erfahrung zurückgreifen.


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