Dashcam-Aufnahmen im Unfallprozess

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Heute wollen wir Euch die Rechtslage hinsichtlich der Verwertbarkeit von Dashcam Aufnahmen im Unfallprozess erläutern.

Was ist denn eine Dashcam?

Als Dashcam ist eine Videokamera, die am Armaturenbrett eines Pkw befestigt wird. Diese Dashcam zeichnet dann die Fahrt auf.

Ob diese Aufnahmen im Falle eines Verkehrsunfalles verwertbar sind, ist bislang noch nicht endgültig entschieden. In der Rechtsprechung der Instanzgerichte gibt es hierzu unterschiedliche Auffassungen.

Gegen eine Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen im Unfallprozess entscheiden:

Aufzeichnungen einer in einem Pkw installierten Dashcam können im Zivilprozess nicht als Beweismittel zum Hergang eines Unfalls verwendet werden (LG Heilbronn NJW-RR 2015, 1019).

Für die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen im Unfallprozess hingegen haben entschieden:

Aufzeichnungen einer im Frontbereich des Fahrzeugs installierten Dashcam über einen Auffahrunfall können verwertbar sein, wenn die persönlichen Daten einer Partei allein in Bezug auf ihr konkretes Fahrverhalten auf einer öffentlichen Autobahn in einem Zeitraum von weniger als einer Minute festgehalten wird, die Partei, ebenso wie unbeteiligte Dritte, als Person nicht erkennbar ist, der anderen Partei keine sonstigen Beweismittel zur Verfügung stehen und ohne Berücksichtigung der Dashcam-Aufzeichnung eine der materiellen Gerechtigkeit widersprechende, falsche Entscheidung getroffen werden müsste (OLG Nürnberg NJW 2017, 3597).

Unter den Amts- und Landgerichten überwiegen derzeit die Stimmen, die eine Verwertbarkeit der Aufnahmen bejahen. Zur Begründung wird in der allerorts mal mehr, mal weniger ausführlich durchgeführten Abwägung – nach einigen kleineren Vorgefechten rund um § 6 b BDSG und § 22 KunstUrhG – dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche und seinem grundgesetzlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 I GG sowie dem Interesse der Allgemeinheit an einer funktionierenden Zivilrechtspflege und einer materiell richtigen Entscheidung nach freier Beweiswürdigung iSd § 286 ZPO gegenüber dem nur marginal berührten Recht des Betroffenen auf informelle Selbstbestimmung aus Art. 2 I, 1 I GG der Vorrang eingeräumt (AG München, NJW-RR 2014, 413; DAR 2016, 275; LG Landshut, Hinweisbeschl. v. 1.12.2015 – 12 S 2603/15, BeckRS 2016, 03814; LG Frankenthal, NZOZ 2016, 1195).

Somit überwiegt die Auffassung in der Rechtsprechung, dass Dashcam-Aufnahmen im Unfallprozess verwertbar sind, sofern Persönlichkeitsrechte der Betroffenen nicht betroffen sind bzw. das Aufklärungsinteresse im Prozess höher wiegt, als das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen. Im allgemeinen Straßenverkehr wird dies i. d. R. zu bejahen sein.

Wir raten daher jedem Autofahrer, eine Dashcam zu installieren, zumal diese aufgrund der fortschreitenden Technik günstig zu erwerben sind.

Bei Fragen zu diesem Themenkomplex könnt Ihr euch gerne bei uns melden.


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