Dashcam-Nutzung und Datenschutz – nicht jede Verwendung ist zulässig und Bußgelder drohen

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Für die Beweisführung im Falle von Verkehrsunfällen und Verkehrsstraftaten gewinnen die Aufzeichnungen von sogenannten Dashcams an zunehmender Bedeutung. Das gilt sowohl für die Beweisführung in zivilrechtlichen Schadensersatzprozessen, als auch in Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafverfahren. Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk aus Coesfeld, der seine Tätigkeit neben dem Strafrecht besonders auf das Verkehrsrecht ausgerichtet hat, hat bereits zur immer noch umstrittenen Verwertbarkeit solcher Aufnahmen einen Überblick gegeben: https://www.anwalt.de/rechtstipps/dashcam-aufzeichnungen-zulaessiges-beweismittel-im-zivilen-verkehrsunfallprozess_089453.html

Insgesamt lässt sich festhalten, dass die aktuelle Rechtsprechung überwiegend von der prozessualen Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen als Beweismittel ausgeht. Das gilt vor allem dann, wenn die Kameras ihre Aufzeichnungen lediglich anlassbezogen beginnen (z. B. bei plötzlichen scharfen Bremsungen) und sonstige Aufnahmen nach einer bestimmten Dauer gelöscht oder überschrieben werden.

Trotzdem darf die Begeisterung der Zivilgerichte für das neue Beweismittel nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Verwendung einer Dashcam im öffentlichen Verkehrsraum einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) darstellen kann. Dem Verwender einer Dashcam drohen je nach Umständen des Einzelfalls aufsichtsbehördliche Anordnungen gemäß § 38 Abs. 5 S. 1 BDSG, wie z. B. Untersagungsverfügungen, Zwangsgeld und Bußgeld. Dem geht regelmäßig eine behördliche Anhörung voraus.

Das Verwaltungsgericht Göttingen bestätigte z. B. kürzlich: Die Anwendung des § 38 Abs. 5 BDSG für behördliche Aufsichts- und Zwangsmaßnahmen ist nicht gem. § 27 Abs. 1 S. 2 BDSG (Filmen im familiären Bereich) ausgeschlossen, wenn die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten nicht ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt. Das VG führt aus: „Zwar unterfällt die private Videoüberwachung grundsätzlich der Ausnahme für persönliche und familiäre Tätigkeiten. Werden jedoch öffentliche Räume, zum Beispiel Teile einer Straße oder ein Nachbargrundstück miterfasst, dient sie nicht mehr „ausschließlich“ persönlicher oder familiärer Tätigkeit, mit der Folge der Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes.“ Der Betroffene nutzte die Dashcams nämlich unstreitig zumindest auch, um Verkehrsordnungswidrigkeiten anderer Verkehrsteilnehmer unabhängig von einer eigenen Betroffenheit im öffentlichen Verkehrsraum zu dokumentieren. Das VG Göttingen betonte: „Soweit (der Betroffene) sich so eingelassen hat, die Kameras zum Selbst- und Eigentumsschutz sowie zur Beweissicherung angeschafft zu haben, stellen diese Zwecke selbst bei einer möglichen eigenen Betroffenheit des Antragstellers von Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich keinen ausschließlich privaten oder familiären Zweck dar. Werden Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten unter dem erklärten Zweck vorgenommen, sich Beweismittel in möglichen straf- oder zivilgerichtlichen Verfahren zu beschaffen und die Aufnahmen im Bedarfsfall bei Behörden vorzulegen, wird dadurch der persönliche und familiäre Bereich verlassen (VG Ansbach, Urteil vom 12.08.2014, Az. AN 4 K 13.01634, Rn. 44). Das weitere Vorbringen des Antragstellers, die Kameras zum weit überwiegenden Großteil für private oder familiäre Zwecke zu nutzen … ist schon wegen der festgestellten Nutzung zu anderen Zwecken unerheblich.“ (VG Göttingen, Beschluss vom 12.10.2016, Az. 1 B 171/16) 

Die rechtliche Aufarbeitung des Falls durch das VG Göttingen gibt eine klare Richtschnur vor, unter welchen Umständen ein Nutzer der Dashcam-Technik sich selbst zum Täter im datenschutzrechtlichen Sinne macht. 

Verwender von sogenannten On-Board-Kameras sollten bei ihren Systemen also unbedingt darauf achten, dass diese sich nur bei entsprechenden Verkehrsanlässen einschalten, Aufnahmen in kurzen Abständen gelöscht oder überschrieben werden und die Nutzung grundsätzlich allein im eigenen Schutzinteresse erfolgt. Zu beachten ist überdies, dass die eigenen Dashcam-Aufnahmen als Beweise natürlich auch den Verwender selbst belasten könnten.

Im Falle behördlicher Anhörungen (drohende Bußgelder, Beschuldigten-Anhörung bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten usw.) und in der Schadenregulierung von Verkehrsunfällen ist der Gang zum Rechtsanwalt ohnehin Pflichtprogramm in Ihrem wohlverstandenen Eigeninteresse. Dies gilt erst recht, wenn Probleme der Dashcam-Nutzung im Raum stehen. Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk aus Coesfeld hat dieses technische Sonderproblem als juristisch noch nicht ausdiskutiertes Neuland fest im Griff und vertritt Ihre Interessen im verkehrsrechtlichen Mandat mit Fallbezug zu Dashcam-Aufzeichnungen gerne.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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