Datenleck bei Twitter und Deezer: Betroffene Verbraucher können Schadensersatz fordern

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Nach einem Datenleck bei Twitter und Deezer können betroffene Verbraucher Schadensersatz fordern. Denn laut der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) müssen Unternehmen für einen sicheren Umgang mit persönlichen Daten ihrer Nutzer sorgen. Dagegen haben Twitter und Deezer eindeutig verstoßen. Das bedeutet, dass Betroffene nach Art. 82 DSGVO Recht auf Schadenersatz haben.

»Damit reihen sich auch diese Unternehmen ein in eine zunehmende Zahl von globalen Riesen, die einfach schlampig mit dem Datenschutz umgehen«, sagt Rechtsanwalt Helmut Dreschhoff von der Verbraucherkanzlei BRR Baumeister Rosing. »Auch bei Facebook, WhatsApp oder Instagram hatte es bereits aufsehenerregende Datenlecks gegeben, genauso wie bei der Bahn, dem Neobroker Scalable Capital, Mastercard oder Tesla. Betroffene Verbraucher sollten unbedingt handeln und Schadensersatz einfordern. Nur wenn der Druck auf die Unternehmen erhöht wird, werden diese in Sachen Datensicherheit handeln.«

Im Dezember 2022 war bekannt geworden, dass Hacker eine Sicherheitslücke bei Twitter ausgenutzt hatten, um an Nutzerdaten zu gelangen. Dadurch sind die persönlichen Daten von rund 400 Millionen Nutzern des Kurznachrichtendienstes frei im Internet zugänglich. 

Bei Deezer wurden offenbar bereits 2019 knapp 230 Millionen Datensätze durch Hacker gestohlen. Dies wurde jedoch erst Anfang 2023 bekannt – obwohl das Unternehmen dazu verpflichtet gewesen wäre, alle Betroffenen direkt zu informieren.

Verbraucherschützer befürchten, dass die Informationen dazu genutzt werden, um beispielsweise Spam-Nachrichten in Form von E-Mails oder SMS-Nachrichten zu verschicken. Dadurch können Betrüger an Passwörter oder andere hochsensible Daten gelangen und bei den Usern hohe Schäden anrichten.

Die Chancen auf Schadensersatz von Twitter oder Deezer stehen gut: Mehrere deutschen Gerichte urteilten zum Thema Datenleck bereits verbraucherfreundlich, wie etwa die LGs Gießen (3 O 256/22), Zwickau (Az. 7 O 334/22) Oldenburg (Az. 5 O 1809/22) und Paderborn (2 O 212/22 sowie 2 O 99/22). Betroffenen sprachen die Richter zwischen 500 und 3000 Euro Schadensersatz zu.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Mai 2023 zum Thema Datenlecks und Datenweitergabe an Dritte verbraucherfreundlich geurteilt (Az.: C-300/21). So können betroffene Verbraucher Schadensersatz von dem jeweiligen Unternehmen verlangen, wenn sie durch das Datenleck konkret geschädigt worden sind. »Dabei muss es sich nicht unbedingt um einen materiellen Schaden handeln«, so Rechtsanwalt Dreschhoff. »Es kann bereits ausreichen, wenn man sich über das Datenleck einfach nur erheblich geärgert, das Vertrauen in das betroffene Unternehmen verloren oder das Gefühl hat, bloßgestellt zu werden.«

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Foto(s): Verbraucherkanzlei BRR Baumeister Rosing


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