Datenschutz und Mietvertrag

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Beim Abschluss eines Mietvertrages werden im Formular die vertragswesentlichen personenbezogenen Daten vom Vermieter sowie von den Mietern erhoben.

Die generelle Erlaubnis hierfür ergibt sich zu Vertragszwecken (Rechtsgrundlage) aus Art. 6 Abs. 1 b) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Die Datenverarbeitung muss sich auf die notwendigen Informationen beschränken. Die Verwendung darf lediglich zweckgebunden zur Durchführung des entsprechenden Mietverhältnisses erfolgen.

Soweit zu vertragsnotwendigen Abrechnungs- und Verwaltungszwecken eine Datenweitergabe an betreffende Versorger, Abrechnungsunternehmen oder Hausverwalter erforderlich ist, darf eine Datenweitergabe an die betreffenden Empfänger stattfinden.

Darüber hinaus können Vermieter nach Interessensabwägung aus Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO Daten der Mieter verwenden, z. B. durch Weitergabe von Adressdaten der Mieter an Handwerker zur Terminplanung. Die Mieter können einer solchen Datenverwendung jedoch widersprechen, sofern Gründe vorliegen, die sich aus der besonderen Situation heraus ergeben.

Die Vermieter sind hierbei verantwortliche Stelle im Sinne der DSGVO.

Sie haben dafür Sorge zu tragen, die Ihnen zur Verfügung gestellten Daten der Mieter durch Ergreifung technischer und organisatorischer Maßnahmen nach dem Stand der Technik zu schützen. Dies kann z. B. durch vertrauliche Aufbewahrung bzw. Weitergabe der Daten zur Vermeidung einer Kenntnisnahme unberechtigter Dritter erfolgen.

Die Mieter können gegenüber den Vermietern Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung, Löschung und Weitergabe Ihrer Daten aus Art. 15 ff. DSGVO geltend machen. Die Vermieter sind verpflichtet, einem berechtigten Auskunftsersuchen spätestens nach 30 Tagen nachzukommen.

Der Datenschutz betrifft uns alle und sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Mit einfachen Mitteln und einer Beratung bekommen Sie auch die Anforderungen des Datenschutzes in den Griff.

Kontaktieren Sie mich gerne per Nachricht oder telefonisch.

Rechtsanwältin Jasmin Lisa Himmelsbach


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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