Datenschutzerklärungen für Websites

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Websites bedürfen einer Datenschutzerklärung – das war bereits unter Geltung des alten BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) so. Im Vergleich hierzu regelt die DSGVO (Datenschutzgrundverordnung), die seit Mai 2018 in Kraft getreten ist, allerdings deutlich weiterreichende Informationspflichten. Da zudem auch die Bußgeldandrohung extrem gestiegen ist, dürfte das erste Ziel des Gesetzgebers erreicht worden sein: Der Datenschutz wird nicht nur zur Kenntnis genommen und mehr oder weniger angesprochen, vielmehr wird in den meisten Fällen versucht, die Vorgaben umzusetzen und vollständig zu erfüllen, wozu nur geraten werden kann.

Grundsatz der Transparenz

Nach Art.5 DSGVO muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgen. Das setzt voraus, dass alle Informationen und Mitteilungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten leicht zugänglich, verständlich und in klarer und einfacher Sprache abzufassen sind.

Informationspflichten

Die DSGVO sieht in Art.13 DSGVO weitreichende Informationspflichten vor. Art.13 DSGVO normiert, dass der für die Datenverarbeitung Verantwortliche dem von der Datenverarbeitung Betroffenen zum Zeitpunkt der Erhebung personenbezogener Daten bestimmte Informationen mitzuteilen hat. Dazu gehören neben Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen unter anderem auch die Angabe des Zwecks der Datenverarbeitung und die Angabe der Dauer der Datenspeicherung.

Rechtsgrundlage

Dem Nutzer einer Website ist auch die Rechtsgrundlage zu nennen, auf deren Grundlage Datenverarbeitungstätigkeit über eine Website zulässig ist. Die dafür in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen ergeben sich insbesondere aus Art.6 DSGVO.

Betroffenenrechte

Durch die DSGVO sind die Rechte der von der Datenverarbeitung Betroffenen erheblich erweitert worden. Diese sind in der Datenschutzerklärung aufzuzählen und unter Nennung der gesetzlichen Grundlage kurz zu erläutern. 

Abmahnung wegen Verstoß gegen die DSGVO?

Auch wenn die befürchtete Abmahnwelle an dieser Stelle ausgeblieben ist, bleiben Abmahnungen von Wettbewerbern (zur Zeit unklar) oder persönlich Betroffenen wegen Verstößen gegen das Datenschutzrecht möglich. Abgesehen davon sollten auch die angedrohten Bußgelder jedes Unternehmen veranlassen, die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu erfüllen, zu denen natürlich auch die Online-Informationspflichten gehören.

Erstellung einer Datenschutzerklärung

Wir beraten und vertreten Sie gerne in allen Bereichen des Datenschutzrechts und werden Ihnen gerne bei der Umsetzung der DSGVO (online wie auch im Betrieb) fachkundig zur Seite stehen. Die Erstellung einer richtigen, d. h. insbesondere auch vollständigen, Belehrung ist dabei von dem konkreten Internetauftritt abhängig. Werden unter dem Auftritt Social-Media-Buttons verwendet? Läuft bspw. das Zusatzprogramm „Google-Fonts“ im Hintergrund oder „Google Analytics“? Wir haben zahlreiche Mandanten, die Zusatzprogramme nutzen, die vielen Lesern nicht bekannt sein dürften (in einigen Fällen den eigenen Mandanten nicht), aber ggf. datenschutzrechtlich relevant sein können. 

Auch die betrieblichen Vorgänge sind an die DSGVO anzupassen. Angefangen bei bereit zu haltenden schriftlichen Informationen (Verarbeitungsverzeichnis, Maßnahmen zur Datensicherheit, Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung, in besonderen Fällen auch eine Datenschutzfolgeabschätzung…), muss ggf. sowohl die IT als auch die Büro-Organisation angepasst werden, um die Vorgaben zu erfüllen.

Aufgrund unserer großen praktischen Erfahrungen können wir Ihnen zeitnah Ihre rechtlichen Möglichkeiten darlegen. 

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Unsere telefonische allgemeine Ersteinschätzung Ihres Anliegens bieten wir Ihnen gerne kostenlos an. Melden Sie sich bei Interesse via E-Mail, Telefax oder über unser Direkthilfe-Formular unter http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/direkthilfe-formular/.

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