Keine anonyme Anbieterkennzeichnung für Websites

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In seinem Aufsatz „Keine anonyme Anbieterkennzeichnung für Websites“ (AnwZert ITR 9/2023 Anm. 3) geht Dr. Bernd Lorenz der Frage nach, ob es zulässig ist, eine Webseite mit einem anonymen Impressum zu versehen.

Im Internet gab und gibt es Angebote, die versprechen, ein anonymes Impressum für Webseiten bereitzustellen. Doch Vorsicht: Nicht nur der Diensteanbieter, der ein anonymes Impressum verwendet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Auch die Angebote im Internet sind rechtswidrig.

Webseiten müssen grundsätzlich mit einem Impressum versehen werden (§ 5 Abs. 1 TMG,

§ 18 Abs. 1, 2 MStV). Sinn und Zweck der Impressumspflicht ist es vor allen Dingen, eine Rechtsverfolgung zu ermöglichen. Der Diensteanbieter soll bei Rechtsverstößen verklagt werden können.

Nun gab und gibt es Angebote, die es anbieten, eine Briefkastenadresse im In- oder Ausland bereitzustellen. Es ist jedoch nicht zulässig, eine Briefkastenadresse im Impressum anzugeben. Denn unter dieser Adresse kann dem Diensteanbieter keine Klage zugestellt werden. Der Diensteanbieter ist vielmehr verpflichtet, seine ladungsfähige Anschrift anzugeben. Eine Briefkastenadresse ist keine ladungsfähige Anschrift und zwar auch dann nicht, wenn die Post an den Diensteanbieter weitergeleitet wird.

Diensteanbieter verstoßen mit einem anonymen Impressum gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG,

§ 18 Abs. 1 Nr. 1 MStV. Der Verstoß gegen diese Vorschriften stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 TMG, § 115 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 MStV).


Aber auch die Anbieter, die das anonyme Impressum anbieten und zur Verfügung stellen, begehen eine Ordnungswidrigkeit. Regelmäßig liegt nicht nur eine Beteiligung an einer Ordnungswidrigkeit des Diensteanbieters vor (§ 14 Abs. 1 S. 1 OWiG). Derartige Angebote im Internet stellen eine öffentliche Aufforderung zur Begehung von Ordnungswidrigkeiten dar, die nach § 116 OWiG selbst eine Ordnungswidrigkeit darstellt.


Der Aufsatz von Dr. Lorenz ist im AnwaltZertifkatOnline IT-Recht (AnwZert ITR 9/2023 Anm. 3) erschienen, das über juris abrufbar ist.



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