Abmahnungen der RAAG Kanzlei (Dikigoros Nikolaos Kairis) wegen angeblicher Persönlichkeitsverletzung Datenschutz

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Erneut werden wir von Websitebetreibern kontaktiert, denen die RAAG Kanzlei (Dikigoros Nikolaos Kairis) ein Abmahnschreiben wegen eines angeblichen Datenschutzverstoßes (Google Fonts) zu Lasten einer dort namentlich bezeichneten Privatperson zugesandt hat. 

Diese Privatperson sei angeblich Teil der Interessengemeinschaft Datenschutz, welche mit „VIVA Datenschutz“ abgekürzt werde. In weiterhin nur schwierig zu verstehender deutscher Sprache fordert Dikigoros Nikolaos Kairis den jeweiligen Webseitenbetreiber auf, wegen des angeblichen Datenschutzverstoßes bestimmte behauptete Ansprüche zu erfüllen.

Die Vorgehensweise erinnert nicht nur an die von Kilian Lenard versandten Aufforderungsschreiben. Für eine Person mit ostasiatisch klingendem Namen und wechselweise als Frau oder Mann bezeichnete Person hat Dikigoros Nikolaos Kairis in der Vergangenheit selbst bereits beinahe wortgleiche Aufforderungsschreiben versandt.


Vorwurf: Datenschutzverstoß wegen dynamischer Nutzung von „Google Fonts“

In dem Schreiben behauptet Dikigoros Nikolaos Kairis, dass bei Aufruf der jeweiligen Webseite durch die Nutzung von Google Fonts die IP-Adresse der Privatperson an „Google in den USA“ weitergeleitet werde. Als vermeintlichen Beweis enthält das Schreiben einen angeblichen Request-Header und im Anhang einige Codezeilen. 

Aus der Abmahnung selbst wird der genaue Vorwurf nicht deutlich. Es kann nur vermutet werden, dass dem Betreiber der Webseite vorgeworfen wird, dass auf der Webseite Google Fonts nicht lokal, sondern dynamisch eingebunden wurden und deswegen personenbezogene Daten, etwa die IP Adresse, unrechtmäßig verarbeitet wurden.


Die vermeintlichen Ansprüche des Verletzten

Dikigoros Nikolaos Kairis behauptet, mehrere vermeintliche Ansprüche seiner Mandantin gegen den Verantwortlichen im Sinne des Art. 4 Ziffer 7 DSGVO bestehen würden.  So habe diese einen Anspruch auf Löschung und Unterlassung gem. Art. 17 DSGVO sowie „§ 823 Abs. 1 i.V.m. 1004 BGB“. Die RAAG Kanzlei fordert die explizite Bestätigung der Unterlassung, da dies nach aktueller Rechtslage angeblich geschuldet sei. Auch „stellt“ Dikigoros Nikolaos Kairis einen Antrag auf  Auskunft über die Datenverarbeitung entsprechend Art. 15 DSGVO. Auch werden für die Mandantin die Zahlung eines Schadensersatzes aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO in Höhe von 140,00 Euro gefordert. Dabei nennt die RAAG Kanzlei mehrere Urteile in denen den Kläger teilweise sehr viel höheren Schadensersatzsummen zugebilligt wurden. Verschwiegen wird aber, dass diese Fälle in der Regel nichts mit dem Vorwurf der Nutzung von Google Fonts zu tun haben. Möglicherweise wird durch die Nennung dieser Summen beim Abgemahnten der Irrtum erzeugt, dass die von Dikigoros Nikolaos Kairis geforderten 140,00 Euro sehr niedrig seien. Neben dem Schadenssatz wird in der Abmahnung noch dazu aufgefordert, die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit von Nikolaos Kairis zu zahlen, die falsch berechnet wurden.


Unklares Vergleichsangebot

Am Ende der Abmahnung macht die Gegenseite vermutlich ein Vergleichsangebot, wonach durch Zahlung der geforderten Schadensersatzsumme und der Rechtsanwaltskosten die Angelegenheit beendet sei. Weiterhin ist jedoch nicht klar, ob nach Auffassung der Abmahnenden durch die Zahlung eine Unterlassungserklärung abgegeben wird. Eine mögliche Fristsetzung findet sich nur auf der dem Schreiben beigefügten Rechnung. Ob dies auch eine Frist zur Annahme des Vergleichsangebots ist, bleibt undeutlich.


Abgemahnte sollten nicht unüberlegt handeln

Empfänger eines solchen Abmahnschreibens sollten nur überlegt auf das Schreiben der RAAG Kanzlei reagieren. Das Schreiben mag handwerkliche und sprachliche Fehler enthalten. Allerdings können bei Datenschutzverstößen Verletzte unter bestimmten Umständen durchaus Schadensersatz und möglicherweise auch die Unterlassung der Verletzung fordern. Zudem sollte ein von einer  betroffenen Person gestelltes Auskunftsersuchen grundsätzlich nicht unbeantwortet bleiben. Denn wenn das Auskunftsersuchen nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgemäß beantwortet, drohen hierfür Schadensersatzforderungen in drei- oder sogar vierstelliger Höhe. Die RAAG Kanzlei setzt zur Beantwortung vermutlich eine kurze Frist. Dazu behauptet Dikigoros Nikolaos Kairis, dass „sein Mandant“ ihn in „gleichgeschalteten Fällen“ mit der Klage mandatiert habe.

Die Empfänger eines solchen Abmahnschreibens sollten einen Rechtsanwalt kontaktieren, der im Datenschutz erfahren ist. Viele Abgemahnten verstehen schon den technischen Hintergrund des angeblichen Verstoßes nicht. Bereits aus diesem Grund sollte nicht vorläufig möglicherweise eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Ein fachkundiger Rechtsanwalt kann die in dem Abmahnschreiben gemachten Forderungen prüfen und gegenüber der Gegenseite eine Vielzahl an Einwendungen gegen die angeblichen Ansprüche entgegenhalten. Möglicherweise kann für ein rechtsmissbräuchliches bzw. aus anderen Gründen unwirksames Abmahnschreiben von der Mandantin beziehungsweise Dikigoros Nikolaos Kairis persönlich Schadensersatz gefordert werden.


Überprüfung der eigenen Internetseite dringend empfohlen

Betreiber von Internetseite sollten insbesondere mit Blick auf die derzeit laufende Abmahnwelle dringend von einer fachkundigen Person überprüfen lassen, ob ihre Webseite den geltenden Datenschutzregelungen entspricht. Mittlerweile versuchen mehrere Rechtsanwälte für ihre angeblichen Mandanten und auch Einzelpersonen, die nicht anwaltlich vertreten sind, mit Verweis auf vermeintliche Datenschutzverstöße im Zusammenhang mit der Nutzung von Diensten des Unternehmens Google Ansprüche geltend zu machen. Eine besonders hohe Gefahr der Begehung von Datenschutzverstößen besteht dabei insbesondere bei der Einbindung von Google Fonts, Youtube-Videos, Google Maps, reCaptcha und dem Analyseprogramm Google Analytics. Jedoch kann auch die Nutzung anderer Dienste und Plugins möglicherweise gegen das Datenschutzrecht verstoßen. Auch wenn das Abmahnschreiben der RAAG Kanzlei möglicherweise rechtsmissbräuchlich ist, könnten andere Personen gegen den Webseitenbetreiber wegen Datenschutzverstößen berechtigte Forderungen haben.


Rechtsanwaltskanzlei Dr. Wallscheid & Drouven bietet kostenlose Ersteinschätzung und weitere Vertretung bei Abmahnschreiben der RAAG Kanzlei

Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Wallscheid & Drouven bietet durch die RAAG Kanzlei Abgemahnten eine kostenfreie Ersteinschätzung. Auf Basis der Ersteinschätzung können Abgemahnte entscheiden, ob Sie die Kanzlei mit der weiteren Vertretung in dieser Angelegenheit beauftragen. Die Empfänger des Abmahnschreibens müssen dazu das eingescannte vollständige Schreiben und ihre Kontaktdaten entweder per Email an info@wd-recht.de oder über das Kontaktformular auf der Kanzleiwebseite an die Kanzlei senden. Anschließend geben die Rechtsanwälte eine Rückmeldung zu dem Schreiben.

Auch bieten die Rechtsanwälte von Dr. Wallscheid & Drouven Mandaten die Überprüfung von Webseiten auf etwaige Datenschutzverstöße und weitere Beratungen zum Datenschutzrecht an.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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