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Dauerbrenner Dienstwagen - Ministerium stellt sich gegen Finanzhof

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Das Bundesfinanzministerium hat sich in einem aktuellen Schreiben gegen die vom Bundesfinanzhof vertretene Ansicht hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Fahrten mit dem Dienstwagen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gestellt. Dabei ging es um zwei Urteile, die dem Bundesfinanzhof vorlagen, bei denen der Firmenwagen nur teilweise für die Fahrten von und zu Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wurden.

Grundsätzlich ist die Nutzung des Dienstwagens als geldwerter Steuervorteil im Rahmen der Einkommensteuer zu berücksichtigen, wobei der Steuerpflichtige grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen der Führung eines Fahrtenbuches oder der Besteuerung nach der 1-Prozent-Regel hat. Für Fahrten von und zur Arbeitsstätte kommt monatlich ein Aufschlag von 0,3 Prozent des Listenpreises pro gefahrenen Kilometer hinzu (§ 8 Absatz 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz).

Entscheidungen des BFH

In den beiden Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) wurde der Dienstwagen jedoch nicht ausschließlich für die Fahrten von Wohnung zur Arbeit oder umgekehrt genutzt. Im ersten Fall ging es um die steuerliche Behandlung der Dienstfahrten eines Außendienstlers (Az.: VI R 85/04), im zweiten um die Nutzung des Firmenwagens von der Wohnung aus bis zur nächsten „Park-and-Ride-"Station mit anschließender Zugfahrt bis zum Arbeitsplatz (Az.: VI R 68/05).

Der BFH entschied, dass der Steuerzuschlag in beiden Fällen ausschließlich gemäß den tatsächlich zurückgelegten Kilometern berechnet werden darf. In beiden Fällen müsse zusätzlich eine Einzelfallbewertung gemäß § 8 Absatz 2 Satz 5 EStG vorgenommen werden.  

Ansicht des Finanzministeriums

Das Bundesfinanzministerium ist anderer Meinung. Die Entscheidung des BFH im Fall des Außendienstlers bewertet das Ministerium lediglich als Einzelfallentscheidung, die sich nicht generell übertragen lässt. In Hinblick auf die Park-and-Ride-Fahrten gilt folgendes:

Eine Ermittlung anhand des tatsächlichen Nutzungsumfangs kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Dienstwagen ausdrücklich nur für die Teilstrecke des Arbeitsweges (hier: Park-and-Ride-Station) überlassen hat und außerdem auch überwacht, ob die Vorgaben vom Arbeitnehmer auch eingehalten werden.

Eine Feststellung nach der tatsächlich zurückgelegten Strecke kann aus Billigkeitsgründen erfolgen, wenn zum Beispiel bzgl. der restlichen Teilstrecke eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte vorgelegt wird.

Weitere Informationen zum Thema Firmenwagen finden Sie im anwalt.de-Rechtstipp:

Firmenwagen: Freude am Fahren und der Fiskus freut sich mit

(WEL)


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