Daumenkuppe nach OP abgetrennt: 6.500 Euro

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Mit Vergleich vom 01.10.2018 hat sich ein Krankenhaus verpflichtet, an meinen Mandanten zur endgültigen Erledigung der Angelegenheit 6.500 Euro und die außergerichtlichen Anwaltsgebühren (2,0-Geschäftsgebühr) zu zahlen.

Der 1974 geborene Angestellte unterzog sich im April 2017 wegen einer Arthrose im linken Handgelenk einer Arthroskopie. Dabei wurden der linke Unterarm und die Hand mit Klebetüchern für den Eingriff fixiert. Als der Mandant wach wurde, waren der gesamte Unterarm und der linke Daumen verbunden. Die Ärzte erklärten, nach der Operation sei unbeabsichtigt ein „kleiner Schnitt“ in den linken Daumen gemacht worden.

Der Mandant litt unter starken pochenden Schmerzen im linken Daumen, konnte nachts kaum schlafen und musste starke Schmerzmittel einnehmen. Bei der ersten Nachbehandlung wurde der Verband gewechselt. Dabei stellte sich heraus, dass ein 2,3 cm langer Schnitt an der Daumenkuppe vorhanden war, welcher mit insgesamt 10 Nahtstichen versorgt wurde. Die Daumenkuppe war innen komplett abgeschnitten und war anschließend mit 10 Nähten wieder angenäht worden. Der Hautlappen starb in der Folgezeit ab. Es bildete sich eine neue feste Hautschicht, die sich nach einigen Tagen löste. Es kam wiederholt zu Entzündungen mit Eiterbildung im Bereich der Wundnaht am linken Daumen.

Ich hatte den Ärzten vorgeworfen, grob fehlerhaft nach der Operation beim Lösen der Fixierung des Handgelenkes und der linken Hand vom OP-Tisch die linke Daumenkuppe mit einer Schere oder einem Skalpell abgeschnitten zu haben. Hierbei handele es sich um einen nicht entschuldbaren, groben, voll beherrschbaren Behandlungsfehler. Das Operationsgebiet am Handgelenk habe sich in gut 10–15 cm Entfernung befunden. Es hätte jederzeit vermieden werden können, beim Aufschneiden der Klebetücher die linke Daumenkuppe abzutrennen.

Die Haftpflichtversicherung des Krankenhauses hatte außergerichtlich eine Regulierung abgelehnt. Nach Zustellung der Klage durch das Landgericht Münster konnte unter telefonischer Vermittlung des Vorsitzenden eine vergleichsweise Lösung erzielt werden. Das Krankenhaus verpflichtete sich, neben meinen Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit auch die kompletten Kosten des Rechtsstreites zu übernehmen.

(Landgericht Münster, Vergleich vom 01.10.2018, AZ: 111 O 31/18)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht 



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