DCM Renditefonds 18 KG – Beteiligung an dem Bürokomplex Historische Wagenhalle Bonn

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Wir betreuen eine Vielzahl von Anlegern, denen durch Banken der Erwerb einer Beteiligung an der o.g. Gesellschaft empfohlen wurde. Diese Kapitalanlage zeichnet sich dadurch aus, dass der Anleger eine Kommanditbeteiligung erwirbt und als Kommanditist an der Gesellschaft beteiligt ist. Es ist ein Treuhänder zwischengeschaltet, sodass der Anleger die Stellung eines Treuhandkommanditisten hat. In den von uns beratenen Fällen waren die Anleger zumeist Rentner und wünschten Kapitalanlageprodukte für die Altersvorsorge. Unstreitig ist eine Beteiligung als Treuhandkommanditist nicht für die Altersvorsorge geeignet.

Die Anleger wurden weder darauf hingewiesen, dass sie das Risiko eines Teil- bzw. Totalausfall tragen noch, dass sie eine unternehmerische Beteiligung erworben haben. Teilweise war den Banken bekannt, dass die Anleger Verpflichtungen im Rahmen der Bedienung von Darlehensverträgen hatten und darauf angewiesen waren, dass das vorhandene Kapital sicher angelegt wird und keine Ausfälle zu verzeichnen sind. Unabhängig davon sind die Anleger häufig von Anlagen, die der Einlagensicherung unterlagen, in die unsichere Anlage der Kommanditbeteiligung hinein beraten worden.

Anleger, denen über Banken, Kapitalanlagen in dieser Form angeboten wurden, sollten prüfen lassen, ob ihnen Rechte aus Schadensersatz aus den jeweils mit den Banken zustande gekommenen Beratungsverträgen zustehen. Die Banken waren verpflichtet, über die finanziellen Vor- und Nachteile bei Erwerb einer Kommanditbeteiligung umfassend zu beraten.

Im Rahmen der Vermittlung von Kommanditbeteiligungen an einem Immobilienfonds, kann der Anleger nur dann eine zutreffende Anlageentscheidung treffen, wenn ihm ein zutreffendes Bild über die Anlage geboten wird. Immobilienfonds unterliegen dem Investmentgesetz. Charakteristisch ist daher, dass die eingezahlten Gelder nicht beliebig angelegt werden können, sondern der Fonds an die Anlagepolitik gebunden ist. Im Weiteren waren die Banken verpflichtet die Anleger darauf hinzuweisen, dass es einen Unterschied zwischen offenen und geschlossenen Fonds gibt und ein zunächst offener Fonds geschlossen werden kann mit der Folge, dass dem Anleger die Liquidität entzogen wird. Es ergeben sich weitere Ansatzpunkte für eine nicht anlage- und anlegergerechte Beratung, die jedoch im Einzelfall geprüft werden muss.

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Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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